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HWK Trier | Mai 2025
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Mai 2025
Unternehmen, die im Rückmeldeverfahren zur Corona-Soforthilfe angekreuzt haben, dass sie auf die Hilfe verzichten, müssen das erhaltene Geld zurückzahlen. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW entschieden.
Im März 2020, zu Beginn der Corona-Pandemie, erhielten viele Selbstständige und Unternehmen Soforthilfen vom Land, um Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Die Unternehmen und Soloselbstständigen erhielten 9.000 bis 25.000 Euro zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie und des "Lockdowns". Die Hilfe war für drei Monate gedacht.
Wie andere Länder auch forderte das Land NRW später die Empfänger der Hilfen später auf, Rückmeldung zu geben, ob sie in dem Zeitraum tatsächlich Liquiditätsengpässe hatten. Aus den Angaben errechnete das Land den Liquiditätsengpass, setzte in Abhängigkeit von diesem in einem Schlussbescheid die Höhe der Soforthilfe neu fest und forderte gegebenenfalls einen Teil des gewährten Betrages zurück. Auf dem Online-Formular gab es mehrere Auswahlmöglichkeiten.
Eine der Optionen war der Verzicht auf die Soforthilfe. Dort hieß es: "Im Förderzeitraum hatte ich keinen Liquiditätsengpass im Sinne der Förderbedingungen und erkläre deshalb unwiderruflich, dass ich die mit dem Bewilligungsbescheid gewährte Soforthilfe (einschließlich fiktivem Unternehmerlohn) nicht in Anspruch nehme. Die Förderpauschale habe ich bereits vollständig zurücküberwiesen oder werde sie noch vollständig zurückzahlen. (Wenn Sie diese Option wählen, sind keine Angaben zu Ihren Einnahmen und Ausgaben erforderlich und die betreffenden Eingabefelder werden ausgeblendet.)"
Zwei Unternehmer aus Bochum und aus Essen kreuzten genau diese Option an, obwohl sie die Corona-Soforthilfe 2020 erhalten hatten. Danach erhielten sie einen Bescheid von der Bezirksregierung: Da sie verzichtet haben, müssen sie das Geld vollständig zurückzahlen.
Die Unternehmer wollten das Geld behalten und klagten. Sie argumentierten, dass sie die Verzichtserklärung nicht richtig verstanden hätten oder sich unter Druck gefühlt hätten, sie abzugeben – unter anderem wegen Hinweisen auf Strafbarkeit falscher Angaben.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab den Unternehmern Recht und hob die Rückforderungsbescheide auf. Doch das Oberverwaltungsgericht NRW entschied jetzt anders: Es wies die Klagen ab und bestätigte, dass die Verzichtserklärungen gültig und wirksam waren.
Das Gericht sagte sinngemäß, dass die Verzichtserklärung eindeutig formuliert war. Wer sie angekreuzt hat, habe klar gesagt, dass kein Liquiditätsengpass bestand und die Soforthilfe deshalb nicht benötigt wurde.
Die Kläger hätten diese Erklärung freiwillig abgegeben. Es war nur eine Option unter mehreren im Formular. Es sei auch kein Zwang oder Druck ausgeübt worden, diese Option zu wählen – weder direkt noch indirekt. Die Hinweistexte im Formular (etwa über strafbare Falschangaben) waren gesetzlich vorgeschrieben und sollten den ordnungsgemäßen Gebrauch von Steuergeld absichern. Auch wenn die Berechnung von Liquiditätsengpässen damals nicht eindeutig geregelt war, konnten die Empfänger mit normaler Sorgfalt erkennen, was gemeint war.
Wer freiwillig den Verzicht angekreuzt hat, kann sich im Nachhinein nicht mehr darauf berufen, die Erklärung sei unklar oder irreführend gewesen. Die Soforthilfe muss dann vollständig zurückgezahlt werden, weil die Verzichtserklärung den ursprünglichen Bewilligungsbescheid aufhebt.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Die Kläger können aber noch eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen – dann entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, ob es sich mit dem Fall doch noch befassen will.
Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 16.05.2025 zu den Urteilen 4 A 2928/24 und 4 A 2929/24 vom 11.02.2025
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