Fehlsichtigkeit ist eine Krankheit. Ohne die Operation seiner Augen konnte ein Schreiner seinen Beruf nicht beschwerdefrei ausüben. (Foto: © kzenon/123RF.com)

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Versicherung muss Augenoperation für Schreiner bezahlen

Betriebsführung

Eine Private Krankenversicherung muss einem Schreinermeister die Kosten für eine Operation seiner Weitsichtigkeit ersetzen.

Fehlsichtigkeit ist eine Krankheit, auch wenn sie nicht besonders ausgeprägt ist. Weil Brille oder Kontaktlinsen einem Schreiner nicht halfen, muss seine Krankenversicherung für die operative Korrektur seiner Augen aufkommen, entschied das Oberlandesgericht Stuttgart.

Der Fall

Ein selbständiger Schreinermeister war etwas weitsichtig, auf kurze Entfernung sah er unscharf. Lange arbeitete er mit Lesebrille, doch das war keine gute Lösung: Vor allem beim Werken an der Kreissäge oder wenn er Arbeiten über dem Kopf ausführen musste, hatte er Probleme und Beschwerden. Deshalb entschied er sich für eine Augenoperation und ließ sich Kunstlinsen einsetzen ("refraktiver Linsenaustausch"). Die private Krankenversicherung des Handwerkers weigerte sich, die Kosten zu übernehmen: Um eine geringe Weitsichtigkeit zu korrigieren, sei keine Operation notwendig, erklärte das Unternehmen: Der Versicherungsnehmer könne ebenso gut eine Brille oder Kontaktlinsen tragen.

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Das Urteil

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart sah das anders. Dem Handwerker stehe Ersatz für die Operationskosten von rund 5.600 Euro zu, entschied es. Fehlsichtigkeit sei eine Krankheit, auch wenn sie, wie beim Schreinermeister, nicht besonders ausgeprägt sei. Die Versicherung erstatte deshalb ja auch einmal im Jahr Aufwendungen für Brillen oder Kontaktlinsen, was einen Versicherungsfall unterstelle.

Aus medizinischer Sicht sei ein Zustand, der ohne Hilfsmittel im Alltag störende Einschränkungen mit sich bringe, auf jeden Fall korrekturbedürftig. Der Schreiner müsse sich auch nicht auf eine Brille verweisen lassen: Ohne die Operation habe er seinen Beruf nicht beschwerdefrei ausüben können. Nicht einmal eine Gleitsichtbrille hätte laut Sachverständigengutachten hier geholfen. Denn Gleitsichtbrillen führten bei Überkopfarbeiten im Nahbereich zu Sehproblemen und Schwindel. Nach objektivem medizinischem Befund seien die Augenoperationen daher als medizinisch notwendige Heilbehandlungen einzustufen: Sie hätten die Fehlsichtigkeit und die Probleme des Versicherten bei seiner Berufstätigkeit behoben.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 28. März 2019, Az. 7 U 146/18

Text: / handwerksblatt.de

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