Keine Monteur-Unterkunft im Wohnhaus
In einem Wohngebäude darf man ohne Genehmigung keine Monteur-Unterkunft betreiben. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße entschieden.
Wer auf Montage in einer fremden Stadt ist, braucht ein Dach über dem Kopf. Hotels sind teuer, deshalb nutzen viele Handwerksbetriebe für ihre Mitarbeiter günstige Wohnungen. Dass diese nicht immer für diesen Zweck zugelassen sind, zeigt ein aktueller Fall. Rechtliche Konsequenzen hat er nur für die Vermieterin, nicht für die Gäste. Die mussten sich allerdings eine neue Bleibe suchen.
Der Fall
Die Bauaufsicht kontrollierte im Dezember 2021 ein Wohngebäude, das im Jahr 1960 als Zweifamilienhaus genehmigt worden war. Sie traf darin insgesamt dreizehn Personen an, die allesamt Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen waren und lediglich vorübergehend dort wohnten. Die Zimmer waren in der Regel mit zwei Betten ausgestattet, es gab Gemeinschaftsküchen und -bäder.
Die Stadt untersagte daraufhin die Nutzung des Hauses als Monteur-Unterkunft. Die Eigentümerin argumentierte, es sei keine Nutzungsänderung erfolgt und das Gebäude diene nicht dem Betrieb einer Monteurunterkunft. Vielmehr habe sie die Wohnungen lediglich an zwei Unternehmen vermietet.
Das Urteil
Das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße bestätigte das Verbot. Die Bauaufsichtsbehörde habe korrekt gehandelt, da das Gebäude ohne die notwendige Baugenehmigung als Monteurunterkunft oder Beherbergungsbetrieb genutzt wurde. Für eine Nutzungsuntersagung genügt bereits die formelle Baurechtswidrigkeit – also die Nutzung ohne entsprechende Baugenehmigung.
Laut Gericht war lediglich eine Wohnnutzung genehmigt. Diese setze eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit und selbstständige Lebensführung voraus.
Die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort sprachen jedoch für einen Beherbergungsbetrieb. Ein Indiz war eine von der Eigentümerin geschaltete Internetanzeige, in der ausdrücklich Monteurzimmer angeboten wurden. Auch eine Hausordnung, ein Schlüsselkasten mit Zahlencode und Hinweise auf vom Vermieter bereitgestelltes WLAN belegen nach Einschätzung des Gerichts, dass die Unterkunft auf wechselnde Nutzer zugeschnitten war.
Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 9. Juli 2026, Az. 4 K 8/26.NW, nicht rechtskräftig
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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