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Vorsteuer trotz einfachem Kassenzettel

Betriebsführung

Unternehmer können jetzt die Vorsteuer auch mit einfachem Kassenzettel geltend machen. Jedenfalls bis zu einem Betrag von 250 Euro.

Einen Drucker gekauft und dann noch mal wegen einer "richtigen Rechnung" im Technikmarkt anstehen? Damit ist jetzt Schluss. Ab sofort können Unternehmer die Vorsteuer auch mit dem Kassenbon geltend machen – bis zum Betrag von 250 Euro. Darauf weist die Steuerberatungsgesellschaft Ecovis hin. Diese Änderung wirke sich auch positiv auf Rechnungen des ersten Halbjahres 2017 aus.  

Mit dem zweiten Bürokratieentlastungsgesetz, das am 5. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, hat der Gesetzgeber die Grenze für Kleinbetragsrechnungen von bisher 150 Euro auf 250 Euro angehoben.

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Checkliste: Angaben für Rechnungen bis 250 Euro

  • vollständiger Name und vollständige Anschrift des Leistenden,
  • Rechnungsdatum,
  • Informationen über die Leistung/die Leistungsbeschreibung: Menge und Art der Lieferung beziehungsweise Umfang und Art der Dienstleistung, 
  • Bruttobetrag, der sich aus dem Nettobetrag und der darauf anfallenden Steuer zusammensetzt; unterliegen die abgerechneten Leistungen verschiedenen Steuersätzen, sind die Bruttobeträge für die einzelnen Steuersätze anzugeben sowie
  • Steuersatz: 7 oder 19 Prozent oder Hinweis auf die Steuerbefreiung.  

Stellen Unternehmer selbst Kleinbetragsrechnungen aus, dann können sie auf die Angabe der Steuernummer, des Steuerbetrags, der fortlaufenden Rechnungsnummer sowie des Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers verzichten.

Ab wann gilt die Vereinfachung?

Die höhere Grenze für Kleinbetragsrechnungen gilt rückwirkend zum 1. Januar 2017. "Einige Rechnungen aus 2017 zwischen 150 und 250 Euro, deren Pflichtangaben wie die Steuernummer, Steuerbetrag, Anschrift und Name des Leistungsempfängers fehlen, werden dadurch rückwirkend ordnungsgemäß", sagt Ecovis-Steuerberaterin Anja Westphal in Güstrow, "und berechtigen so zum Vorsteuerabzug, ohne dass Unternehmer umständlich eine Rechnungskorrektur anfordern müssen."

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Text: / handwerksblatt.de