Gehaltskürzung reicht nicht für Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung
Viele privat Krankenversicherte möchten zurück in die gesetzliche Krankenversicherung. Oft denken Betroffene, dass ein geringeres Gehalt dafür reicht. Ein Urteil des Bundessozialgerichts zeigt: So einfach ist es nicht.
Viele Menschen, die privat krankenversichert sind, möchten wieder in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zurückwechseln. Denn mit dem Alter steigen auch ihre Versicherungsprämien deutlich an. Sie gehen häufig davon aus, dass eine Reduzierung ihres Gehalts genügt. Eine Wiedereingliederung ist dem Bundessozialgericht (BSG) aber zu wenig.
Der Fall
Ein langjährig privat Versicherter durchlief eine berufliche Wiedereingliederung, während der sein Gehalt unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fiel. Die GKV lehnte die Aufnahme ab, der Mann klagte dagegen.
Das Urteil
Er blieb ohne Erfolg. Das BSG entschied, dass eine stufenweise Wiedereingliederung nach einer langen Krankheit in der Regel keinen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ermöglicht. Das gelte auch dann, wenn das Gehalt während dieser Zeit dauerhaft unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liege. Entscheidend sei, wie das Beschäftigungsverhältnis gestaltet sei und wie hoch das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ohne Krankheit wäre. Das Arbeitsverhältnis blieb im entschiedenen Fall aber bestehen, der Vertrag änderte sich nicht. Es kam auch zu keiner neuen oder zusätzlichen Teilzeitbeschäftigung.
Was ist entscheidend für die Rückkehr?
Wer in die gesetzliche Krankenversicherung zurück will, muss die Voraussetzungen der Versicherungspflicht erfüllen. Für Arbeitnehmer ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze entscheidend. Wer mit seinem regelmäßigen Jahresgehalt über dieser Grenze liegt, bleibt grundsätzlich von der Versicherungspflicht befreit und kann nicht in die GKV zurückkehren.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nur vorübergehend zu unterschreiten, reicht allein nicht für die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung. Kurzfristige, zum Beispiel krankheitsbedingte Einkommensminderungen, führen nicht automatisch zu einer Neubewertung. Solange sich die Vertragsgrundlagen nicht dauerhaft ändern oder keine andere rechtlich relevante Anpassung erfolgt, gilt weiterhin das ursprüngliche Gehalt.
Neue Beschäftigung, neue Chancen?
"Die Entscheidung des Bundessozialgerichts betrifft unmittelbar eine stufenweise Wiedereingliederung. Ihre praktische Bedeutung reicht jedoch darüber hinaus", erklärt Rechtsanwalt Raik Pentzek, Fachanwalt für Sozialrecht. "Wer als privat Versicherter einen neuen Job annimmt oder seine Arbeitssituation verändert, sollte nicht nur auf das Gehalt achten. Stattdessen muss geprüft werden, welche rechtlichen Möglichkeiten im konkreten Fall bestehen und ob die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht tatsächlich erfüllt werden können. Dabei sind die gesamte berufliche Situation, die vertraglichen Vereinbarungen und die tatsächliche Durchführung der Beschäftigung zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere für Geschäftsführer, Unternehmer und Selbstständige, die durch eine zusätzliche Beschäftigung eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung erreichen möchten."
Bundessozialgericht, Urteil vom 5. Mai 2026, Az. B 12 KR 6/24 R
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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