Hufschmied verliert Gewerbezulassung, weil er Pony schlug
Ein Hufschmied verletzte ein Pony absichtlich mit Werkzeugen. Daraufhin verbot ihm die Behörde, mit Tieren zu arbeiten. Das Verwaltungsgericht Hannover betont: Schon ein einmaliger Verstoß reicht aus.
Ein Hufschmied darf nach einer Tierquälerei nicht mehr arbeiten. Das Verwaltungsgericht Hannover bestätigte den Entzug seiner Gewerbeerlaubnis.
Der Fall
Der Vorfall ereignete sich während eines Beschlags und ist per Video dokumentiert: Ein Hufschmied schlug mehrfach mit Werkzeugen und der Faust auf ein Pony ein und zog dessen Beine grob nach oben. Das Tier erlitt dabei eine offene Wunde, die der Mann mit Schnee behandelte und zu verbergen versuchte. Dem Tierhalter verschwieg er dies. Das Pony zeigte anschließend ein auffälliges Gangbild.
Die zuständige Gewerbebehörde untersagte dem Mann – der die Tätigkeit bereits seit 25 Jahren ausübte – das Gewerbe als Hufschmied sowie jede sonstige gewerbsmäßige Tätigkeit im Zusammenhang mit lebenden Tieren wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit.
Der Schmied legte dagegen Widerspruch im Eilverfahren ein. Er argumentierte mit Stress und schlechter Stimmung, ausgelöst durch Streitigkeiten mit seiner Lebenspartnerin und rauhen Wetterverhältnissen. Er versicherte, dies sei ein einmaliger Ausrutscher gewesen.
Das Urteil
Das Verwaltungsgericht Hannover ließ diese Ausrede nicht gelten und lehnte seinen Eilantrag ab. Gerade in solchen Berufen müssten Verantwortliche ihre Emotionen kontrollieren und gegebenenfalls ihre Arbeit abbrechen, stellte es klar und betonte: Ein grober Verstoß auch nur in einem Einzelfall kann zum Entzug der Gewerbeerlaubnis führen. Der Hufschmied habe sich auch nach dem Vorfall nicht mit seinem Verhalten auseinandergesetzt oder betriebliche Abläufe angepasst. Sein Verhalten ließ an der erforderlichen Einsicht zweifeln.
Im Verfahren stellte sich ein zusätzlicher Verstoß heraus: Der Mann hatte seit über zwei Jahrzehnten ohne die erforderliche staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied praktiziert. Er konnte nur ein Prüfungszeugnis aus dem Jahr 2001 vorlegen, hatte aber nie die vollständigen Voraussetzungen für eine Anerkennung nach dem Hufbeschlaggesetz erfüllt. Dafür hätte er erst zwei Jahre unter einem Hufbeschlagmeister arbeiten und dann eine weitere Prüfung im Rahmen von Zusatzlehrgängen ablegen müssen.
Die Behörde hätte die negative Zuverlässigkeitsprognose auch mit diesem dauerhaften Verstoß gegen die gewerbe- und berufsrechtlichen Pflichten begründen können, so das Gericht. Damit ist der Hufschmied nicht weiter berechtigt, Tiere gewerblich zu behandeln.
Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 8. September 2026, 11 B 464/26
Quelle: beck.de
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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