Arbeitslosengeld für die Meisterausbildung
Ein Zimmerer, der seinen Job kündigt, um einen einjährigen Meisterkurs zu besuchen, erhält Arbeitslosengeld ohne dreimonatige Sperrzeit.
Ein Zimmerer hatte seinen Job aufgegeben, um sich zum Meister weiter zu bilden. Das Arbeitsamt verhängte wegen der Eigenkündigung die üblichen drei Monate Sperrzeit für sein Arbeitslosengeld. Es sei zwar grundsätzlich zu begrüßen, so die Behörde, wenn sich ein Facharbeiter weiterqualifiziere. Jedoch könne dies nicht soweit führen, dass ohne konkret drohende Kündigung ein Beschäftigungsverhältnis aufgegeben werde und für die Sicherung des Lebensunterhalts Leistungen der Versichertengemeinschaft gefordert würden. Der Zimmerer klagte dagegen.
Das Urteil
Das Sozialgericht Karlsruhe hob die Sperrzeit auf. Der Zimmerer habe seine Arbeit zwar aufgegeben, er habe für sein Verhalten aber einen wichtigen Grund gehabt. Nämlich, an dem Vorbereitungskurs zum Zimmerermeister teilnehmen zu können.
Sein Verhalten sei nicht sozialwidrig, wenn man sein Interesse, sich beruflich weiterzubilden mit dem Interesse der Solidargemeinschaft abwäge. Er habe einen nachvollziehbaren Beweggrund für sein Handeln, das auch durch die Berufsfreiheit grundrechtlich gedeckt sei. Ebenso sei zu beachten, dass die Bildungsmaßnahme nicht berufsbegleitend hätte durchgeführt werden können.
Außerdem entspreche das Verhalten des Zimmerers den Interessen der Versichertengemeinschaft, da durch die Weiterbildung nicht nur das Risiko zukünftiger Arbeitslosigkeit sinke, sondern auch die Chance künftiger höherer Beitragsleistungen bestehe.
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 9. November 2016, Az. S 17 AL 1291/16
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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