Neue Lohnfortzahlung nur bei neuer Krankheit
Die Entgeltfortzahlung bei Krankheit ist auf sechs Wochen beschränkt. Ein Arbeitnehmer, der direkt im Anschluss erneut erkrankt, muss beweisen, dass die erste Krankheit vorbei war.
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn direkt im Anschluss an eine bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt: Die Frist beginnt nicht erneut zu laufen. Dass die erste Krankheit beendet war, muss der Arbeitnehmer beweisen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Der Fall
Eine Krankenpflegerin war zunächst wegen einer psychischen Erkrankung von Februar bis Mai 2017 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Im direkten Anschluss bescheinigte ihre Frauenärztin als "Erstbescheinigung" eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer gynäkologischen Operation sowie per Folgebescheinigung eine fortbestehende Arbeitsverhinderung bis einschließlich Ende Juni 2017. Im Juli 2017 erbrachte die Arbeitnehmerin im Hinblick auf den ihr gewährten Urlaub und Überstundenausgleich keine Arbeitsleistungen mehr. Für die Zeit von Mai bis Juni erhielt sie weder eine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber noch Krankengeld von ihrer Krankenkasse.
Die Frau forderte von ihrem Arbeitgeber vor Gericht, das Gehalt für weitere sechs Wochen zu zahlen, da sie wegen einer neuen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sei. Ihr Arbeitgeber sah das anders: Es sei von einem einheitlichen Verhinderungsfall auszugehen.
Das Urteil
Die Richter gaben dem Arbeitgeber Recht. Die Krankenpflegerin habe nicht nachgewiesen, dass die erste Erkrankung bereist ausgeheilt war, als die nächste Krankschreibung erfolgte.
"Ist der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig und schließt sich daran in engem zeitlichen Zusammenhang eine im Wege der 'Erstbescheinigung' attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit an, hat der Arbeitnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung geendet hatte", heißt es in einer Mitteilung des BAG. Dies sei der Klägerin aber nicht gelungen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2019, Az. 5 AZR 505/18
Hintergrund
Die Sechs-Wochen-Regel
Die Entgeltfortzahlung wird für die Dauer von maximal sechs Wochen geleistet. Der Arbeitnehmer erhält dabei grundsätzlich die Vergütung, die er erhalten hätte, wenn er nicht krank gewesen wäre, sondern gearbeitet hätte. Hat der Arbeitnehmer also ein festes Monatsgehalt, wird dieses Gehalt in dieser Zeit einfach weitergezahlt. Hat der Arbeitnehmer ein leistungsabhängiges Gehalt oder hätte er in dieser Zeit Zulagen erhalten, erhält er das Gehalt, das er in dem Krankheitszeitraum durchschnittlich verdient hätte (Lohnausfallprinzip). Lediglich durch Tarifvertrag darf zuungunsten des Arbeitnehmers eine andere Bemessungsgrundlage festgelegt werden. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beginnt mit dem ersten Tag der Erkrankung, es sei denn, der Arbeitnehmer wird während der Arbeit krank. Dann beginnt die Zahlung erst ab dem nächsten Tag.
Sechs-Wochen-Regel bei Neuerkrankungen
Auch bei Neuerkrankungen gilt die Sechs-Wochen-Frist: Ist ein Arbeitnehmer krankgeschrieben und bricht sich während dieser Zeit auch noch ein Bein, verlängert sich die Anspruchsdauer von sechs Wochen nicht. Anders verhält es sich, wenn es um zwei Arbeitsunfähigkeitsfälle geht, die ursächlich und zeitlich getrennt sind. Ist also eine Krankheit auskuriert und der gerade genesene Arbeitnehmer bricht sich eine Woche später das Bein, beginnt der sechswöchiger Anspruch auf Entgeltfortzahlung erneut.
Quelle: ARAG Rechtsschutz
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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