Für den Umgang mit Diiscocyanaten gilt ab einem bestimmten Grenzwert eine Schulungspflicht. Der Stoff findet etwa bei PU-Schäumen oder Beschichtungen Anwendung.

Für den Umgang mit Diiscocyanaten gilt ab einem bestimmten Grenzwert eine Schulungspflicht. Der Stoff findet etwa bei PU-Schäumen oder Beschichtungen Anwendung. (Foto: © nerthuz/123RF.com)

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Schulungspflicht für Diiscocyanaten

In Handwerksbetrieben werden nicht selten Produkte mit Diisocyanaten eingesetzt. Etwa als Polyurethan-Schäume oder Beschichtungen.

Da die Verwendung der Stoffe mit Diiscocyanaten mit einem Gesundheitsrisiko einhergeht, gibt es im Rahmen der europäischen Chemikalien-Verordnung (REACH) neue Anforderungen, die Handwerksbetrieben beachten müssen.  So dürfen ab dem 24. August 2023 Produkte industriell oder gewerblich nur noch genutzt werden, wenn die Summe aller Diisocyante unter dem Grenzwert von 0,1 Gewichtsprozent liegt.

Sollte jedoch der Einsatz von Produkten notwendig sein, bei denen der Grenzwert überschritten wird, müssen alle Anwender den erfolgreichen Besuch einer Schulung zum sicheren Umgang mit Diisocyanaten vorweisen können – mit einer Wiederholung spätestens nach fünf Jahren. Der Lieferant der Produkte ist dabei verantwortlich für die Bereitstellung der Schulungsmaterialien und das entsprechende Schulungsangebot. Die Schulung kann auch online erfolgen.

Erst prüfen, dann handeln!

Das Saar-Lor-Lux Umweltzentrum rät den Betrieben, erst einmal zu prüfen, ob Produkte mit Diisocyanten eingesetzt werden und wenn ja, ob der Grenzwert überschritten wird. Geprüft werden kann dies bestenfalls über ein Gefahrstoffverzeichnis oder das entsprechende Sicherheitsdatenblatt. Außerdem sind die Hersteller bei einer Summenkonzentration ab 0,1 Gewichtsprozent verpflichtet, das Produktetikett mit dem Hinweis "Ab dem 24. August 2023 muss vor der industriellen und gewerblichen Anwendung eine angemessene Schulung erfolgen" zu versehen.    

In ihrer Verantwortung entsprechende Schulungen zur Verfügung zu stellen haben sich viele Hersteller gemeinsam organisiert. Inzwischen stehen auch entsprechende Online-Schulungsangebote zur Verfügung.  Hinweise auf konkrete Schulungsangebote gibt zum Beispiel die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin auf ihrer Website. Betriebe sollten die neue Anforderung zum Anlass nehmen, ihr Gefahrstoffmanagement einmal gründlich zu überprüfen. Denn neben den Beschränkungen zum Einsatz von Diisocyanaten gibt es im Gefahrstoffbereich noch eine Vielzahl anderer Anforderungen, zum Beispiel die Pflicht zur Erstellung eines Gefahrstoffverzeichnisses und entsprechender Betriebsanweisungen oder die Anforderungen hinsichtlich einer sachgerechten Lagerung.

 

AnsprechpartnerinKontakt Rückfragen beantwortet Lisa Husermann vom Saar-Lor-Lux Umweltzentrum unter Tel.: 0681 5809176, E-Mail: l.husermann@hwk-saarland.de.

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Text: / handwerksblatt.de

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