Das Förderkonzept baut auf der Bundesförderung für effiziente Gebäude auf und entwickelt es weiter.

Das Förderkonzept baut auf der Bundesförderung für effiziente Gebäude auf und entwickelt es weiter. (Foto: © jirkaejc/123RF.com)

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Gebäudeenergiegesetz: Bundesregierung einigt sich auf Förderkonzept

Die Bundesregierung hat ihr Förderkonzept den neuen gesetzlichen Anforderungen angepasst. Dazu entwickelt sie die Bundesförderung für effiziente Gebäude weiter.

Nachdem die Bundesregierung die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen hat, legt sie nun auch das entsprechende angepasste Förderkonzept zum Heizen mit erneuerbaren Energien vor. Es baut auf der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) auf und entwickelt es weiter. So will die Regierung gewährleisten, dass die Förderung zu den neuen gesetzlichen Anforderungen passt und Härtefälle besser abgefedert werden können.

Im Rahmen der BEG soll es auch weiter eine Grundförderung für alle Bürger im selbst genutzten Wohneigentum sowie private Kleinvermieter (bis zu sechs Wohneinheiten, davon eine selbst bewohnt) für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung geben. Der Fördersatz beträgt dafür künftig einheitlich 30 Prozent. Dazu können sogenannte Klimaboni kommen.

Boni, Förderkredite und steuerliche Abschreibungen

Bürger, die nach dem neuen GEG durch Ausnahmeregelungen nicht zum Tausch ihrer alten Heizung verpflichtet wären, erhalten zusätzlich 20 Prozent Förderung. Einen gleichhohen Bonus erhalten auch Empfänger einkommensabhängiger Transferleistungen (etwa Wohngeldempfänger). Diejenigen, die verpflichtet sind, eine neue Heizung einzubauen, und die gesetzliche Anforderung übererfüllen, erhalten zusätzlich zehn Prozent Förderung. Auch bei Havariefällen wird zur Grundförderung ein Zuschlag von zehn Prozent gewährt, wenn die Anforderung übererfüllt wird.

Außerdem soll es Förderkredite für den Heizungstausch und Möglichkeiten der steuerlichen Abschreibung als alternatives Instrument geben. Die Bürger sollen mit der Förderung beim notwendigen Austausch ihrer Öl- und Gasheizungen gezielt und bürokratiearm aus dem Klima- und Transformationsfonds unterstützt werden. Bestehende Förderungen weiterer energetischer Sanierungsmaßnahmen und die Förderung ganzheitlicher Sanierungen auf Effizienzhausniveau durch Förderkredite der KfW bleiben erhalten.

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Das Förderkonzept:

  1. Grundförderung für den Wechsel zu klimafreundlichen Heizungen
    Für alle Bürgerinnen und Bürger im selbst genutzten Wohneigentum wird es auch künftig im Rahmen der BEG eine Grundförderung für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung geben. Die Fördersystematik wird so angepasst, dass alle im Bestand möglichen und dem neuen GEG Paragraph 71 entsprechenden Heizungsoptionen mit dem gleichen Fördersatz von 30 Prozent gefördert werden. Für alle anderen Gebäudeeigentümer bleibt die bisherige Förderung erhalten. Verbrennungsheizungen für Gas und Öl werden weiterhin nicht gefördert. Bezüglich künftig auch mit Wasserstoff betreibbaren Heizungen gilt, dass nur die zusätzlichen Kosten für die "H2-Readiness" der Anlage förderfähig sind.

  2. Klimabonus zur beschleunigten Dekarbonisierung
    Zusätzlich zur Grundförderung wird es Zuschläge in Form eines Klimabonus für verschiedene Fallgestaltungen geben. Um möglichst schnell möglichst viel Treibhausgasemissionen einzusparen, soll nach dem Motto "worst first" der Austausch von mit Öl oder Gas befeuerte sogenannte Konstanttemperaturkesseln und verbliebenen Kohleöfen in Wohngebäuden priorisiert werden. Wegen der CO2-Bepreisung werden diese Heizungen für ihre Besitzer in den nächsten Jahren sehr viel teurer. Hier soll mit attraktiven Anreizen eine starke Emissionsreduzierung erreicht werden und gleichzeitig Energiearmut vermieden werden.
    a.) Klimabonus I
    Es wird ein Klimabonus I in Höhe von 20 Prozent zusätzlich zur Grundförderung in bestimmten Fällen gewährt, in denen die Bürgerinnen und Bürger nach neuem GEG nicht zum Tausch ihrer alten Heizung verpflichtet sind und Anreize dennoch eine raschere Transformation ermöglichen sollen:
    • für den Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gas- Konstanttemperaturkesseln, die älter als 30 Jahre sind und
    • wenn deren Eigentümer unter die Ausnahmen des Paragraph 73 Absatz 1 und Paragraph 71i GEG-E fallen. Diese Ausnahmen betreffen selbst nutzende Altbesitzer, welche ihre Immobilie vor 2002 bewohnten sowie Personen über 80 Jahre. Es wird weiterhin der "Klimabonus I" zusätzlich zur Grundförderung für Eigentümer gewährt, die einkommensabhängige Sozialleistungen im Sinne von Paragraph 102 des neuen GEG erhalten (unabhängig vom Typ und Alter der Heizung).
    b.) Klimabonus II
    Der "Klimabonus II" betrifft Fälle, in denen grundsätzlich eine Austauschpflicht besteht, in denen aber ein Anreiz für eine schnellere bzw. ambitioniertere Dekarbonisierung gesetzt werden soll. Der Bonus beträgt 10 Prozent zusätzlich zur Grundförderung und wird gewährt bei Austausch von Kohleöfen, und Öl- bzw. Gas-Konstanttemperaturkesseln, die unter die gesetzliche Austauschpflicht des Paragraph 72 GEG-E fallen, sofern die gesetzlichen Anforderungen übererfüllt werden, das heißt bei einem Heizungstausch mindestens fünf Jahre vor dem Datum der gesetzlichen Austauschpflicht. Für einen späteren Austausch gilt ein EE-Anteil von 70 Prozent als Übererfüllung. Die Antragstellung für die "Klimaboni I und II" wird zeitlich gestaffelt, um die Nachfrage an die notwendigen Handwerker- und Produktkapazitäten anzupassen und keinen preistreibenden Markteffekt zu generieren. So sind bspw. ab 2024 alle Geräte älter als 40 Jahre (mit Herstelldatum bis 31. Dezember 1984) förderfähig, ab 2025 Geräte älter als 35 Jahre (mit Herstelldatum bis 31. Dezember 1989) und ab 2026 alle Geräte älter als 30 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1996).
    c.) Klimabonus III
    Der Klimabonus III wird für Havariefälle gewährt, also für Heizungen, die jünger als 30 Jahre sind und die irreparabel kaputt gegangen sind. Für diesen Fall wird ein Bonus von zehn Prozent zusätzlich zur Grundförderung bei Austausch von Kohleöfen und Öl- beziehungsweise Gaskesseln jeglicher Art gezahlt, soferndie gesetzlichen Anforderungen durch Umsetzung von 65 Prozent EE innerhalb von einem Jahr (anstatt gesetzlicher Frist von höchstens 3 Jahren nach Paragraph 71i Absatz 1 GEG-E) übererfüllt werden.

  3. Ergänzende Kreditförderung und weiter bestehende Förderung von sonstigen Effizienzmaßnahmen
    Ergänzend werden Förderkredite für den Heizungstausch angeboten, um ein Angebot zu schaffen, bei dem die finanziellen Belastungen zeitlich gestreckt werden. Die Zuschüsse werden dann als Tilgungszuschuss integriert. Dieses Kreditprogramm können alle Bürgerinnen und Bürger in Anspruch nehmen. Für andere Sanierungsmaßnahmen, die nicht den Heizungsaustausch betreffen, bleibt die bisherige Förderung der BEG erhalten. Das heißt konkret: Die bestehende systemische Förderung von Sanierungen auf Effizienzhaus/-gebäudeniveau (BEG Wohngebäude/Nichtwohngebäude) bleibt grds. unverändert, da sie größere Sanierungsmaßnahmen betrifft, die in Art und Volumen über die durch die 65-Prozent-Erneuerbaren-Vorgabe im GEG induzierten Heizungstausche hinausgehen. Auch werden die BEG Einzelmaßnahmen – die den Heizungstausch durch Effizienzmaßnahmen (wie Dämmung, Fenstertausch, Anlagentechnik) unterstützten – weiter wie bisher gefördert.

  4. Alternative: steuerliche Abschreibung
    Aufrechterhalten bleibt alternativ die schon bestehende steuerliche Förderung im Einkommenssteuerrecht. Im Einkommenssteuergesetz (Paragraph 35c EStG) ist verankert, dass energetische Sanierungsmaßnahmen, wie der Heizungstausch oder Dämmmaßnahmen für selbst nutzende Eigentümer steuerlich gefördert werden können. Selbstnutzende Eigentümer können so 20 Prozent ihrer Investitionskosten direkt von der Einkommenssteuerlast abziehen. Hier wird über Erweiterungsoptionen der steuerlichen Förderung aktuell beraten.

Quelle: BMWK

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Text: / handwerksblatt.de

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