Das An- und Ablegen von Berufskleidung ist vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung anordnet und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss.

Das An- und Ablegen von Berufskleidung ist vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung anordnet und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss. (Foto: © auremar/123RF.com)

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Umkleidezeit ist Arbeitszeit

Ordnet der Chef das Umkleiden im Betrieb an, muss er die dafür aufgewendete Zeit bezahlen. Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg stellt das erneut klar.

Wenn der Arbeitgeber das Umkleiden im Betrieb anordnet, wird dies und der Weg von der Umkleide- zur Arbeitsstelle zur arbeitsvertraglichen Pflicht. Deshalb muss das Unternehmen eine Vergütung für die aufgewendete Zeit zahlen.

Der Fall

In einer Speditionsfirma erhalten die Kraftfahrer eine Schutzkleidung. Diese müssen sie vor Arbeitsbeginn in der Umkleide anlegen, nach Arbeitsende müssen sie sie wieder dort ablegen, sich waschen und die Schutzkleidung zur Reinigung abgeben. Die Zeit des Umkleidens und Reinigens wurde aber nicht in der elektronischen Zeiterfassung berücksichtigt. Ein Beschäftigter verlangte Vergütung für diese Zeiten.

Der Arbeitgeber weigerte sich mit der Begründung, im Tarifvertrag sei dazu nichts geregelt. Die Kleidung sei auch nicht aus Gründen des Gesundheitsschutzes erforderlich.

Das Urteil

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg entschied zugunsten der Mitarbeiter. Die Umkleide- und die Reinigungszeiten, aber auch die innerbetrieblichen Wegezeiten seien als Arbeitszeit zu werten und daher zu vergüten. Entscheidend sei dabei, dass diese Tätigkeiten fremdnützig sind, also im Interesse des Arbeitgebers oder sogar auf dessen Anweisungen erfolgen. 

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Umkleidezeit

Das Tragen der Schutzkleidung erfolgt auf Weisung und im Interesse des Arbeitgebers. Diese Tätigkeit ist daher fremdnützig, sie dient als Arbeitsleistung dem Bedürfnis des Arbeitgebers. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber vorschreibt, dass die Dienstkleidung im Betrieb angelegt und abgelegt werden muss. Das Umkleiden ist Bestandteil der Arbeitsleistung. Die dafür aufgewendete Zeit muss bezahlt werden.

Reinigungszeit

Auch das Waschen sieht das LAG als fremdnützig an. Ein Wechsel von der Arbeitskleidung in die private Kleidung am Ende des Arbeitstages und eine anschließende Teilnahme am gesellschaftlichen oder privaten Leben sei ohne Waschen nicht zumutbar. Denn die Leute wären erheblich verschmutzt. Die Körperreinigung sei damit notwendiger Bestandteil der  Arbeit und ist daher fremdnützig.

Wegezeit

Auch die innerbetrieblichen Wege zur Umkleide hin und zurück sind zur Arbeitszeit zu zählen, wenn sie dadurch entstehen, dass der Arbeitgeber das Umkleiden nicht am Arbeitsplatz ermöglicht. Wenn der Chef dafür eine getrennte Umkleidestelle einrichtet, die der Arbeitnehmer zwingend nutzen muss, sind auch diese Zeiten zu vergüten.

Praxistipp

Das An- und Ablegen von Berufskleidung ist vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung anordnet und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss. Das ist ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Von Arbeitszeit ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und diese Arbeitskleidung zwingend im Betrieb angelegt werden muss; oder wenn die Kleidung besonders auffällig ist und der Arbeitnehmer sie deshalb im Betrieb anzieht. Denn in diesen Fällen ist davon auszugehen, dass das Umkleiden dem Bedürfnis des Arbeitgebers dient.

Dient das Umkleiden zugleich einem Bedürfnis des Beschäftigten, gehört die Umkleidezeit nicht zur Arbeitszeit. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Beschäftigte sich entscheidet, die Kleidung zu Hause anzuziehen und sie auf dem Weg zur Arbeit trägt.

Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 6. Juni 2023, Az. 7 Sa 275/22

Auch andere Gerichte haben sich mit dem Thema beschäftigt:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 6. Juli 2015; Az. 8 Sa 53/14
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Vergleich vom 3. August 2015, Az. 9 Sa 425/15 
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 23. November 2015, Az. 6 Sa 494/15
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Text: / handwerksblatt.de

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