Das Arbeitszeugnis darf manchmal auch gelocht sein
Hat ein kleines Handwerksunternehmen nur gelochtes Geschäftspapier, kann es dieses auch für ein Arbeitszeugnis benutzen. Das ist kein verbotenes Geheimzeichen.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Arbeitszeugnisse richtig schreiben
Wer ein Arbeitszeugnis ausstellt, muss gewisse Regeln einhalten. Geheimzeichen dürfen darin nicht vorkommen, sagen die Gerichte. Hat ein kleiner Handwerksbetrieb nur gelochtes Geschäftspapier, kann der Mitarbeiter kein ungelochtes Zeugnis verlangen. Nach Ansicht des Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg ist das gelochte Papier kein Geheimzeichen.
Der Fall
Geheimsprache im Arbeitszeugnis entschlüsseln: Im Laufe der Zeit haben sich für das Arbeitszeugnis eine Reihe von Standard-Formulierungen mit verschlüsselten Botschaften eingebürgert. Lesen Sie hier mehr!Die Arbeitnehmerin war bei einem Handwerksbetrieb der Baubranche mit 20 Mitarbeitern beschäftigt. Der erteilte ihr ein qualifizierte Arbeitszeugnis auf gelochtem Geschäftspapier. Dagegen klagte die Frau, weil sie meinte, darin sei ein unzulässiges, geheimes Zeichen über ihre Leistung zu sehen. Sie habe aber Anspruch auf ein formell einwandfreies Zeugnis.
Das Urteil
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitgericht stellten sich auf die Seite des Arbeitgebers. Der habe der Klägerin ein formell einwandfreien Zeugnis ausgestellt. Zur Überzeugung des Gerichts verfügte der Betrieb nur über gelochtes Geschäftspapier. Einen Anspruch auf Beschaffung eines neuen, ungelochten Geschäftspapiers zur Erstellung eines Zeugnisses habe die Mitarbeiterin nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass ein ungelochtes Zeugnis maßgebender Standard bei einem eher kleinen Handwerksbetrieb in der Baubranche sei, so das Gericht.
Auch liege in der Verwendung des gelochten Geschäftspapiers kein unzulässiges Geheimzeichen.
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 11. Juli 2019, Az.3 Sa 58/19
Praxistipp
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitgerichts muss das Arbeitszeugnis auch nach seiner äußeren Form "gehörig" sein (Bundesarbeitsgericht, Az. 5 AZR 182/92). Danach ist haltbares Papier von guter Qualität zu benutzen, das Zeugnis muss sauber und ordentlich geschrieben sein und darf keine Flecken, Radierungen, Verbesserungen, Durchstreichungen oder Ähnliches enthalten. Zum Beispiel ist rose Papier nicht angemessen (LAG Schleswig-Holstein, Az. 1 Ta 68/16). Die äußere Form muss außerdem so gestaltet sein, dass es nicht einen seinem Wortlaut nach sinnentstellenden Inhalt gewinnt oder den Eindruck erweckt, der Arbeitgeber distanziere sich vom Wortlaut seiner Erklärung. Das schreibt die Gewerbeordnung vor.
Für Arbeitszeugnisse gibt es sehr genaue Regeln. Chefs, die sie nicht beachten, riskieren Klagen oder legen Ex-Mitarbeitern versehentlich Steine in den Weg. Lesen Sie > hier die wichtigsten Tipps!
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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