Eine Infektion mit dem Coronavirus kann ein Versicherungsfall für die gesetzliche Unfallversicherung sein, wenn man sich auf der Arbeit angesteckt hat. Versicherte haben dann Anspruch auf Leistungen, etwa zur Heilbehandlung und Reha.

Eine Infektion mit dem Coronavirus kann ein Versicherungsfall für die gesetzliche Unfallversicherung sein, wenn man sich auf der Arbeit angesteckt hat. Versicherte haben dann Anspruch auf Leistungen, etwa zur Heilbehandlung und Reha. (Foto: © Dmitrii Shironosov/123RF.com)

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Bei der Arbeit mit Corona infiziert? Mit PCR-Test dokumentieren!

Wer den Verdacht hat, sich auf der Arbeit oder in der Schule mit Corona infiziert zu haben, sollte das mit einem PCR-Test prüfen und dokumentieren lassen. Darauf weisen die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin. Der Test ist in dem Fall weiterhin kostenfrei.

Für die Anerkennung von Covid-19 als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit braucht man einen offiziellen positiven PCR-Test. Darauf weisen die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin. Wer also den Verdacht hat, sich bei der Arbeit oder in der Schule mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 angesteckt zu haben, und typische Corona-Symptome zeigt, sollte die Infektion mit einem PCR-Test prüfen und dokumentieren lassen.

Nur dann habe man den offiziellen Nachweis für die gesetzliche Unfallversicherung, dass es sich bei einer Erkrankung um Covid-19 handelt, berichtet die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)

Das Bundesgesundheitsministerium hat in der Corona-Testverordnung vom 11. Februar 2022 klargestellt, dass Personen, bei denen der Verdacht auf eine berufsbedingte Infektion besteht, weiterhin Anspruch auf einen PCR-Test haben. Eine rote Warnmeldung auf der Corona-Warn-App reicht allerdings nicht mehr aus. Voraussetzung für den PCR-Test ist ein positiver Antigen-Test sowie Hinweise darauf, dass man sich bei der Arbeit oder in der Schule angesteckt hat.

Hintergrund

Eine Infektion mit dem Coronavirus kann ein Versicherungsfall für die gesetzliche Unfallversicherung sein. Versicherte haben dann Anspruch auf Leistungen, etwa zur Heilbehandlung und Reha.

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Voraussetzung hierfür ist:

  • Die versicherte Person hat sich nachweislich mit SARS-CoV-2 infiziert.
  • Die Infektion kann auf die versicherte Tätigkeit (zum Beispiel Arbeit oder Schulbesuch) zurückgeführt werden.
  • Die versicherte Person zeigt Symptome einer Erkrankung an Covid-19.

Es könne sein, so die DGUV, dass Versicherte bei ihrer Tätigkeit Kontakt mit infizierten Menschen haben und ein Antigentest anzeigt, dass sie sich angesteckt haben, obwohl sie keine Symptome haben.

Auch in diesem Fall empfehlen die Unfallkassen, dass die Betroffenen die Infektion dennoch mit einem PCR-Test dokumentieren. So sei der Nachweis der Infektion auch für den Fall gesichert, dass nach einem zunächst milden Verlauf zu einem späteren Zeitpunkt gesundheitliche Probleme auftreten, die auf Long-Covid hindeuten.

Wichtig für die Arbeitgeber

Testergebnis sowie Umstände der Infektion sollten im Verbandbuch / Meldeblock des Betriebs oder der Bildungseinrichtung dokumentiert werden. Die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse kann diese Unterlagen dann nutzen, um zu ermitteln, ob es sich bei der Erkrankung um einen Versicherungsfall handelt. 

Quelle: DGUV

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Text: / handwerksblatt.de

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