Es war hier unklar geblieben, bei wem und in welcher Situation die Ansteckung erfolgte.

Es war hier unklar geblieben, bei wem und in welcher Situation die Ansteckung erfolgte. (Foto: © Elnur Amikishiyev/123RF.com)

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Kein Schmerzensgeld vom Chef nach Corona-Infektion

Erkrankt ein Arbeitnehmer an Corona, muss er beweisen, dass der Chef die Schuld daran trägt. Sonst kann er von ihm weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld verlangen, entschied das Arbeitsgericht Siegburg.

Infiziert sich eine Krankenschwester mit Covid-19, hat sie gegen ihren Arbeitgeber keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn sie nicht nachweisen kann, dass ihr Arbeitgeber die Schuld an der Erkrankung trägt.

Der Fall

Die Krankenschwester arbeitete in einem Pflegeheim. Im März 2020 betreute sie die Essensausgabe und half Bewohnern beim Essen. Dabei erhielt sie keine Atemschutzmaske vom Arbeitgeber. Anfang April 2020  erkrankte sie schwer an Corona. Auch zwölf Bewohner des Pflegeheims infizierten sich mit dem Virus. Die Krankenschwester verlangt vor Gericht den Ersatz von Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld von ihrem Arbeitgeber.

Das Urteil

Das Arbeitsgericht Siegburg wies ihre Klage ab. Sie habe nicht hinreichend darlegen können, dass eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers für ihre Erkrankung ursächlich geworden sei. Es habe nicht mit Sicherheit festgestellt werden können, dass die Krankenschwester sich am Arbeitsplatz angesteckt habe, erklärte das Gericht. Es sei hier unklar geblieben, bei wem sie sich in welcher Situation angesteckt habe.

Auch wenn aus einem ärztlichen Attest der Klägerin hervorging, dass sie sich am Arbeitsplatz angesteckt haben soll, war für die Richter nicht nachvollziehbar, wie die Ärztin zu dieser Feststellung gekommen sei, da sie die Krankenschwester wohl kaum im fraglichen Zeitraum rund um die Uhr begleitet habe und diese sich auch außerhalb ihres Arbeitsplatzes angesteckt haben könnte.

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Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 30. März 2022. Az. 3 Ca 1848/21 (noch nicht rechtskräftig, Berufung beim Landesarbeitsgericht ist möglich)

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Text: / handwerksblatt.de

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