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HWK des Saarlandes | Juni 2023
Das Saarland für Fachkräfte attraktiver machen
Kleine und mittlere Unternehmen erhalten Unterstützung von der Agentur Saarland Attractive, um so Fachkräfte gewinnen zu können.
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Gesellschaft | Juni 2023
Ohne Digitalisierung und künstliche Intelligenz läuft künftig nichts mehr in der Meisterausbildung. Das ist das Fazit des Anwendertreffens, einer gemeinsamen Veranstaltung der Verlagsanstalt Handwerk und des Instituts für Technik der Betriebsführung (itb).
Es war hier unklar geblieben, bei wem und in welcher Situation die Ansteckung erfolgte. (Foto: © Elnur Amikishiyev/123RF.com)
Vorlesen:
Erkrankt ein Arbeitnehmer an Corona, muss er beweisen, dass der Chef die Schuld daran trägt. Sonst kann er von ihm weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld verlangen, entschied das Arbeitsgericht Siegburg.
Infiziert sich eine Krankenschwester mit Covid-19, hat sie gegen ihren Arbeitgeber keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn sie nicht nachweisen kann, dass ihr Arbeitgeber die Schuld an der Erkrankung trägt.
Die Krankenschwester arbeitete in einem Pflegeheim. Im März 2020 betreute sie die Essensausgabe und half Bewohnern beim Essen. Dabei erhielt sie keine Atemschutzmaske vom Arbeitgeber. Anfang April 2020 erkrankte sie schwer an Corona. Auch zwölf Bewohner des Pflegeheims infizierten sich mit dem Virus. Die Krankenschwester verlangt vor Gericht den Ersatz von Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld von ihrem Arbeitgeber.
Das Arbeitsgericht Siegburg wies ihre Klage ab. Sie habe nicht hinreichend darlegen können, dass eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers für ihre Erkrankung ursächlich geworden sei. Es habe nicht mit Sicherheit festgestellt werden können, dass die Krankenschwester sich am Arbeitsplatz angesteckt habe, erklärte das Gericht. Es sei hier unklar geblieben, bei wem sie sich in welcher Situation angesteckt habe.
Auch wenn aus einem ärztlichen Attest der Klägerin hervorging, dass sie sich am Arbeitsplatz angesteckt haben soll, war für die Richter nicht nachvollziehbar, wie die Ärztin zu dieser Feststellung gekommen sei, da sie die Krankenschwester wohl kaum im fraglichen Zeitraum rund um die Uhr begleitet habe und diese sich auch außerhalb ihres Arbeitsplatzes angesteckt haben könnte.
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Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 30. März 2022. Az. 3 Ca 1848/21 (noch nicht rechtskräftig, Berufung beim Landesarbeitsgericht ist möglich)
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