Seit September 2022 werden Quarantänezeiten nicht mehr auf den Urlaub angerechnet. Bei früheren Fällen sieht es anders aus.

Seit September 2022 werden Quarantänezeiten nicht mehr auf den Urlaub angerechnet. Bei früheren Fällen sieht es anders aus. (Foto: © elnur/123RF.com)

Vorlesen:

Qua­ran­täne während des Urlaubs? Risiko des Arbeitnehmers!

Wer Urlaubstage in Corona-Quarantäne verbringen musste, kann diese Tage nicht nachholen. Das Bundesarbeitsgericht urteilte zugunsten des Arbeitgebers und folgt damit dem EuGH. Das gilt aber nur für Fälle aus der Zeit vor September 2022.

Arbeitnehmer haben kein Recht darauf, Urlaubstage nachzuholen, wenn sie diese in einer behördlich angeordneten Quarantäne verbringen mussten ohne krank zu sein. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte dies bereits im Dezember 2023 entschieden, jetzt folgte ihm das Bundesarbeitsgericht. Eine Quarantäne sei nicht vergleichbar mit einer Krankheit, erklärten die Europarichter. 

Aber diese Rechtsprechung gilt nur für Fälle aus der Zeit vor September 2022. Danach wurde das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geändert: Seitdem werden behördlich angeordnete Quarantänezeiten nicht mehr auf den Urlaub angerechnet. Für frühere Fälle gilt das IfSG jedoch nicht rückwirkend.

Der Fall

Ein Schlosser aus Rheinland-Pfalz musste während seines Urlaubs in Corona-Quarantäne, obwohl er selbst nicht an dem Virus erkrankt war. Er verlangte, dass ihm die Urlaubstage gutgeschrieben werden. Der Arbeitgeber weigerte sich, weil nach deutschem Recht der Urlaub bei einem unvorhergesehenen Ereignis als verbraucht gilt. Die Sache ging vor Gericht. Der Schlosser verlor in der ersten Instanz und gewann in der zweiten.

Das Bundesarbeitsgericht wollte vom EuGH wissen, ob die (damalige) deutsche Gesetzeslage mit dem Unionsrecht vereinbar war. 

Das könnte Sie auch interessieren:

Das Urteil

Urlaubstage, die in Corona-Quarantäne verbracht wurden, müssen dem Arbeitnehmer nicht gutgeschrieben werden, stellten die Europarichter klar. Der Arbeitnehmer solle sich im Jahresurlaub von der Arbeit erholen und die Zeit für Entspannung und Freizeit nutzen. Anders als eine Krankheit stehe eine Quarantäne der Verwirklichung dieser Zwecke nicht entgegen. Etwaige Nachteile durch ein solches unvorhergesehenes Ereignis seien daher nicht vom Arbeitgeber auszugleichen. Nach dem bindenden Urteil des EuGH konnte das Bundesarbeitsgericht die Klage des Schlossers nur noch abweisen.  

Fälle aus der Zeit nach September 2022 werden anders gehandhabt, ab dann wird Quarantäne nicht mehr auf den Urlaub angerechnet.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Mai 2024, Az. 9 AZR 76/22

DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Deutsche Handwerksblatt (DHB) registrieren!

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: