Arbeitsunfall auf dem Weg zur Baustelle
Unfälle auf dem Weg zum Job gelten normalerweise nicht als Arbeitsunfall. Fährt ein Handwerker mit dem Betriebsfahrzeug zur Baustelle, ist es aber anders, urteilte das Bundesarbeitsgericht.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Arbeitsunfälle und die Folgen
Hat ein Bauarbeiter im Firmenbus auf dem Weg zu einer auswärtigen Baustelle einen Unfall und ist danach lange arbeitsunfähig, war das ein Arbeitsunfall im Sinne des Tarifvertrags. Denn der Schaden trat "bei der Tätigkeit" ein, wie der Tarifvertrag es fordere, entschied das Bundesarbeitsgericht. Damit steht dem Handwerker das tarifliche 13. Monatseinkommen zu.
Der Fall
Der Straßenbauer wechselte seit 2006 regelmäßig zwischen verschiedenen Baustellen. Für sein Arbeitsverhältnis galten die Tarifverträge des Baugewerbes, darunter auch der Tarifvertrag über das 13. Monatseinkommen (TV 13. Monatseinkommen).
Dort heißt es wörtlich: "Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen gemäß den Absätzen 1 bis 3 haben nur diejenigen Arbeitnehmer, die im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung von mindestens 10 Arbeitstagen erbracht haben oder wegen witterungsbedingten Arbeitsausfalls, kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfalls oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, die auf einen Arbeitsunfall bei ihrer Tätigkeit zurückzuführen ist, nicht erbringen konnten."
Für die Fahrten zu den Baustellen stellt der Arbeitgeber einen VW-Bus, in dem auch Arbeitsmaterial transportiert wird. Jeden Morgen holt das Fahrzeug die Beschäftigten von zu Hause ab und bringt sie zur Baustelle. Im Juni 2021 ereignete sich auf einer dieser Fahrten ein Verkehrsunfall. Der Bauarbeiter verletzte sich dabei schwer und war bis Ende November 2022 arbeitsunfähig.
Das Unternehmen verweigerte ihm das 13. Monatseinkommen von rund 2.700 Euro brutto mit der Begründung, seine Arbeitsunfähigkeit beruhe auf einem Wegeunfall, der nach § 2 Abs. 5 TV 13. Monatseinkommen keinen Anspruch rechtfertige.
Das Urteil
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte sich auf die Seite des Bauarbeiters. Es urteilte, dass dem Handwerker trotz langandauernder Arbeitsunfähigkeit das tarifliche 13. Monatseinkommen zusteht. Denn der Grund für seine Erkrankung war der Unfall auf einem "betrieblich veranlassten Weg" zur Baustelle.
Arbeitsunfall "bei der Tätigkeit" gilt auch auf dem Weg
Das BAG stellte klar: Die tarifliche Regelung zum 13. Monatseinkommen erfasst nicht nur Unfälle auf der Baustelle. Maßgeblich sei der tariflich verwendete Begriff des Arbeitsunfalls "bei der Tätigkeit", der sich am arbeitsunfallrechtlichen Verständnis des § 8 Abs. 1 SGB VII orientiert. Bloße Wegeunfälle blieben dort außen vor.
Anders sei es – wie hier – bei Unfällen auf sogenannten Betriebswegen. Ein Betriebsweg liegt nach Ansicht des Gerichts vor, wenn der Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit ist. Bei Bauarbeitern, die auf auswärtigen Baustellen eingesetzt werden, gehöre die An- und Abreise regelmäßig zu den Hauptleistungspflichten. Dies gelte erst recht, wenn – wie hier – ein vom Arbeitgeber gestelltes Fahrzeug genutzt werde und darin Arbeitsmittel transportiert werden.
Diese Auslegung sah das BAG durch Sinn und Zweck des Tarifvertrags bestätigt. Bei einem Unfall auf einem Betriebsweg zur auswärtigen Baustelle verwirkliche sich ein Risiko aus der betrieblichen Organisation. Eine Beschränkung auf reine "Baustellenunfälle" lasse sich dem Wortlaut des Tarifvertrags nicht entnehmen.
Dem Handwerker steht also das 13. Monatseinkommen zu.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. November 2025, Az. 10 AZR 184/24
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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