Foto: © ekarin/123RF.com
HWK des Saarlandes | Oktober 2024
Gemeinsam Unternehmensnachfolge sichern
Viele Unternehmen im Saarland stehen in den nächsten Jahren vor einer Nachfolgeregelung. Jetzt an einer Umfrage der htw saar teilnehmen.
Der Bauunternehmer hatte doppelt vertragswidrig gehandelt: Weder hatte er ein mangelfreies Werk hergestellt noch war er seiner Nacherfüllungspflicht nachgekommen. (Foto: © Andriy Popov/123RF.com)
Vorlesen:
Das aktuelle Baurecht - Themen-Specials
Oktober 2024
Der Besteller eines Werkes kann bei Mängeln auch dann einen Kostenvorschuss für deren Beseitigung verlangen, wenn er zuvor die Minderung des Preises erklärt hat. Das hat der Bundesgerichtshof klargestellt.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Kunde wegen eines Werkmangels zuerst erfoglos die Minderung, später aber stattdessen einen Kostenvorschuss zur Beseitigung des Mangels vom Handwerker verlangen kann.
Ein Hausbesitzer hatte wegen Baumängeln vor Gericht zunächst eine Minderung des Preises von der Baufirma gefordert. Das Landgericht Lüneburg wies ihn ab, weil sein Haus durch den Mangel nicht an Wert verloren hätte. Anschließend klagte der Hausherr auf Kostenvorschuss, um die Mängel selbst zu beseitigen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) ließ das zu: Der Besteller könne wegen der Baumängel auch dann einen Kostenvorschuss verlangen, wenn er zuvor eine Minderung erklärt habe. Dass der Kunde den Preis nicht mindern konnte, hindere ihn nicht daran, den kleinen Schadensersatz (§ 634 Nr. 4 BGB, § 281 BGB) oder Aufwendungsersatz (§ 634 Nr. 2 BGB, § 637 Abs. 1 BGB) zu fordern. Nur so sei ein voller Ausgleich wegen des Mangels gewährleistet, urteilten die Bundesrichter. Lediglich die Nacherfüllung, der große Schadensersatz oder der Rücktritt vom Vertrag seien hier ausgeschlossen, betonten sie.
Der Bauunternehmer habe nämlich doppelt vertragswidrig gehandelt: Weder habe er ein mangelfreies Werk hergestellt noch sei er seiner Nacherfüllungspflicht nachgekommen. Daher sei sein Interesse, nach einer Minderung nicht mehr wegen Mängelbeseitigung in Anspruch genommen zu werden, nicht mehr schützenswert.
"Es besteht nach der Konzeption der Mängelrechte durch die Schuldrechtsreform kein Grund, über das Erlöschen des Nacherfüllungsanspruchs hinaus die Dispositionsfreiheit des Bestellers zugunsten des Unternehmers einzuschränken", so das Urteil wörtlich. "Nach dem Gesetzeswortlaut ist vielmehr davon
auszugehen, dass diese Rechte nebeneinander bestehen können."
Sei der Besteller nach der Minderung weiter zur Selbstvornahme berechtigt, könne er vom Unternehmer einen Kostenvorschuss für den benötigten Betrag verlangen, der die Höhe der Minderung übersteige.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. August 2024, Az. VII ZR 68/22
Die Berater in den Handwerkskammern helfen Ihnen bei Rechtsfragen gerne weiter!
DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Deutsche Handwerksblatt (DHB) registrieren!
Kommentar schreiben