Baurecht: Wie kommen Handwerker an ihr Geld?
Seit Anfang 2018 gilt das neue Bauvertragsrecht. Die Reform bringt viele Änderungen, auch bei der Vergütung von Bauleistungen. Allerdings leider nicht immer zum Vorteil für Handwerksbetriebe.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Das aktuelle Baurecht
Natürlich bekommen Bauhandwerker weiterhin ihren Werklohn, nur das "Wie" ändert sich. Der neue Paragraf 650 g Abs. 4 BGB nennt die Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch: Der Auftraggeber hat die Leistung abgenommen oder eine Abnahme ist nicht erforderlich UND der Auftragnehmer hat eine prüffähige Schlussrechnung ausgehändigt.
Achtung: Eine prüffähige Schlussrechnung ist ab jetzt auch bei BGB-Verträgen, also mit privaten Bauherren, eine Voraussetzung für die Fälligkeit – bislang war das nur im VOB-Vertrag so!
Erbrachte Leistungen müssen nachvollziehbar sein
Die Schlussrechnung ist laut Gesetz dann prüffähig, wenn die erbrachten Leistungen in einer Aufstellung übersichtlich aufgeführt und für den Auftraggeber auch nachvollziehbar sind. Diese Bestimmung ist gänzlich neu. Achtung: Für Handwerksbetriebe heißt das, ab sofort ist auch bei Verträgen mit privaten Bauherren die Fälligkeit von einer prüffähigen Schlussrechnung abhängig.
Anders ausgedrückt: Ist die Rechnung nicht nachvollziehbar, gibt es (noch) kein Geld. Hat der Auftraggeber allerdings binnen 30 Tagen ab Zugang der Rechnung keine Einwendungen gegen die Prüffähigkeit, wird diese fingiert, das heißt: Die Rechnung gilt als nachvollziehbar. Das gilt gegenüber Verbaucher-Auftraggebern aber wiederum nur, wenn in der Rechnung ein Hinweis auf diese Fiktion enthalten ist.
Praxistipp: Handwerksbetriebe sollten in ihre Rechnungen eine entsprechende Formulierung aufnehmen.
Abnahme kann ersetzt werden
Eine weitere Hürde auf dem Weg zur Fälligkeit ist die Abnahme. Diese ist Grundvoraussetzung für die Fälligkeit des Werklohns. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, kann der Handwerker (noch) keine Vergütung verlangen. Aber auch hier gibt es nach der Reform Neues: Auftragnehmer haben jetzt einen Anspruch auf Zustandsfeststellung, wenn der Auftraggeber Mängel behauptet und deshalb die Abnahme verweigert. Handwerker können in diesen Fällen vom Kunden eine gemeinsame Begehung der Baustelle verlangen. Verweigert der Auftraggeber diese, kann der Auftragnehmer die Zustandsfeststellung auch allein vornehmen. Ob diese Regelung auch praxistauglich ist, wird sich erst mit der Zeit zeigen.
Anordnungsrecht des Auftraggebers
Neu ist außerdem das Anordnungsrecht des Auftraggebers. Danach kann der private Auftraggeber einseitig während der Bauphase Änderungen anordnen, für die der Auftragnehmer dann ein Angebot über die Mehrkosten erstellen muss. Einigt man sich innerhalb von 30 Tagen auf das Nachtragsangebot, muss der Handwerker dies entsprechend ausführen und der Kunde den Aufpreis zahlen.
Kommt es nicht zu einer Einigung, kann der Auftraggeber die Änderung einseitig anordnen. In diesem Fall muss der Handwerker die Arbeiten aber nicht kostenlos durchführen. Er kann für die Vergütung der Mehrleistung die tatsächlich erforderlichen Kosten kalkulieren und auch einen Zuschlag für Wagnis und Gewinn in angemessener Höhe hinzurechnen.
Fazit
Die Reform des Bauvertragsrechts bringt viele Neuregelungen mit sich, auch bei der Vergütung. Jetzt ist auch beim Vertrag mit privaten Bauherren die prüffähige Schlussrechnung eine Voraussetzung für die Fälligkeit. Verweigert der Kunde die Abnahme, kann der Auftragnehmer jetzt eine Zustandsfeststellung verlangen und für den Fall, dass der Auftraggeber dieser Aufforderung nicht nachkommt, kann der Handwerker diese selbst durchführen.
Text: Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
Text:
Anna Rehfeldt /
handwerksblatt.de
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