Friseure und Restaurants müssen die Kontaktdaten ihrer Kunden vier Wochen aufbewahren und danach vernichten.

Friseure und Restaurants müssen die Kontaktdaten ihrer Kunden vier Wochen lang aufbewahren und danach vernichten. (Foto: © loganban/123RF.com)

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Gericht: Erhebung von Kundenkontaktdaten ist zulässig

Die Coronaschutzverordnung NRW schreibt vor, dass Gastronomie, Friseure und andere Geschäfte die Kontaktdaten ihrer Kunden speichern. Dies ist rechtmäßig, sagt das Oberverwaltungsgericht.

Laut Coronaschutzverordnung dürfen Gastronomie, Friseure und Fitnessstudios die Kundenkontaktdaten erheben. Die entsprechende Landesverordnung, die mögliche Infektionsketten nachvollziehbar machen soll, ist rechtmäßig, sagt das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW in Münster.

Der Fall

Um mögliche Infektionsketten nachzuverfolgen, sieht die Coronaschutzverordnung für bestimmte Wirtschaftsbereiche die papiergebundene Erfassung der Kundenkontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer, Zeitraum des Aufenthalts bzw. Zeitpunkt von An- und Abreise) vor. Die Kontaktdaten müssen vier Wochen aufbewahrt und danach vernichtet werden. Eine Weitergabe an die zuständige Behörde erfolgt nur auf deren Verlangen.

Ein Rechtsanwalt zog gegen die Verordnung vor Gericht. Er war der Ansicht, dass die Datenerhebung ihn in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletze und gegen datenschutzrechtliche Vorgaben verstoße.

Die Entscheidung

Nach Ansicht des OVG ist die Verordnung jedoch rechtmäßig. In Anbetracht der mittlerweile weitgehenden Öffnung des sozialen und wirtschaftlichen Lebens sei die Erhebung von Kundenkontaktdaten als milderes Mittel anzusehen, um Infektionsketten aufzudecken und zu unterbrechen. Die Einschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit müsse gegenüber dem mit der Verordnung bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit zurücktreten.

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Mit der vorsorglichen Erhebung der Kundendaten solle sichergestellt werden, dass bei Nachweis einer Neuinfektion die Kontaktpersonen des Betroffenen leichter durch die Gesundheitsämter identifiziert werden könnten.

Dabei sei unter anderem zu berücksichtigen, dass weder der Besuch eines Restaurants noch eines Fitnessstudios oder Friseurs der Deckung elementarer Grundbedürfnisse diene und Alternativen zur Verfügung stünden. Der sichere Umgang mit den erhobenen personenbezogenen Daten werde durch die zu beachtenden Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung voraussichtlich gewährleistet.

Oberverwaltungsgericht NRW, Eilbeschluss vom 23. Juni 2020, Az. 13 B 695/20.NE (rechtskräftig)

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Text: / handwerksblatt.de

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