Direktversicherung unter die Lupe genommen
Wer muss bei einer Direktversicherung zahlen, und wie viel? Wir haben die wichtigsten Fakten, Gerichtsurteile und eine Beispielrechnung für Sie zusammengestellt!
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Direktversicherung: zweimal abkassiert!
Die Verunsicherung bei Verbrauchern ist groß: Lohnt sich eine Direktversicherung als Altersvorsorge überhaupt noch? Wie hoch sind die Sozialbeiträge, die man bei Auszahlung aufbringen muss? Wie stehen die Chancen vor Gericht? Hier die Fakten!
Wen betrifft es?
Die Interessengemeinschaft Geschädigte Direktversicherte (GMG) geht davon aus, dass etwa acht Millionen Verbraucher einen Direktversicherungsvertrag abgeschlossen haben.
Wer muss zahlen?
Wer beitragspflichtig oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert ist, muss für seine Rentenleistungen und Kapitalabfindungen aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV) den vollen Beitragssatz (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) für Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Das gilt auch für Verbraucher, die ihre Verträge vor Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes am 1. Januar 2004 abgeschlossen haben.
Wie viel?
Die Beitragshöhe ergibt sich aus dem vollen allgemeinen Beitragssatz zur GKV und dem zur sozialen Pflegeversicherung. Für 2015 sind das zur Krankenversicherung 14,6 Prozent und zur Pflegeversicherung 2,35 Prozent, für Kinderlose 2,6 Prozent. Insgesamt also 16,95 Prozent oder 17,2 Prozent, wenn man kinderlos ist. Bei einer monatlichen Rente von 250 Euro ergäbe das beispielsweise 42,38 Euro an Beiträgen. Erfolgt die Auszahlung nicht in Form einer monatlichen Rente, sondern als Kapitalabfindung, wird die Summe auf zehn Jahre oder 120 Monate verteilt und ein monatlicher Beitrag von 1/120 festgelegt. Bei einer Kapitalleistung von 60.000 Euro würde diese Summe durch 120 geteilt, was 500 Euro ergibt. Das Ergebnis dient als Bemessungsgrundlage für die monatlichen Beiträge. Bei einer vorausgesetzten monatlichen Rente von 500 Euro, fielen pro Monat ein GKV-Beitrag von 73 Euro an sowie ein Pflege-Beitrag von 11,75 Euro, insgesamt also 84,75 Euro im Monat. Nach Ablauf der zehn Jahre sind keine Beiträge mehr fällig, während bei einer Rente unbegrenzt gezahlt werden muss. Bei der vorliegenden Rechnung wurde der Zusatzbeitrag, der von einigen Krankenkassen erhoben wird, nicht berücksichtigt. Er liegt 2015 zwischen 0,9 und 1,3 Prozent – je nach Kasse – und muss noch hinzugerechnet werden.
Wer zahlt nicht?
Liegen die Einkünfte aus Rente und selbstständiger Arbeit unter 141,75 Euro im Monat, müssen keine Beiträge bezahlt werden, bei der Kapitalleistung sind es 17.010 Euro. Auch wer den Arbeitgeber gewechselt und den Vertrag unter eigenem Namen weitergeführt hat, wird für den Zeitraum, den er selbst übernommen hat, nicht zur Kasse gebeten. Gar nicht zahlen muss, wer privat krankenversichert ist.
Was sagen die Gerichte zur Rückwirkung?
In mehreren Fällen hat das Bundessozialgericht für rechtens erklärt, dass die mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) eingeführte Beitragspflicht für Kapitalleistungen auch für Verträge gilt, die vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2004 abgeschlossen wurden. (BSG-Urteil vom 13. September 2006 Az.: B 12 KR 106 R-1100584; BSG-Urteile vom 25. April 2007 Az.: B 12 KR/05 und Az.: B 12 KR 26/05)
Was sagen die Gerichte zur privat fortgeführten Direktversicherung?
Am 28. September 2010 hat das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1660/08) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der den Arbeitsplatz wechselt und seine Direktversicherung privat fortführt, für den von ihm finanzierten Anteil der Kapitalleistung keine Beiträge zahlen muss. Allerdings nur, wenn er sich bei Übernahme des Vertrags als Versicherungsnehmer eintragen lässt. Nur freiwillig Versicherte werden weiterhin zur Kasse gebeten (Az.: L 5 KR 65/13, L 5 KR 5/13), allerdings gilt für sie für den von ihnen finanzierten Anteil der ermäßigte Beitragssatz. 2015 beträgt der 14 Prozent. Aber auch hier gibt es wieder eine Ausnahme: Ehemals freiwillig Versicherte, die als Rentner Pflichtversicherte in der Krankenversicherung der Rentner sind, müssen nicht zahlen, weil sie wie gesetzlich Versicherte behandelt werden.
Text:
Melanie Dorda /
handwerksblatt.de
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