Foto: © Isabel Mayer
HWK Trier | September 2026
Sommerfest des Handwerks: Hoffnung braucht Taten
Anpacken statt abwarten: Mit dieser Botschaft setzte das Sommerfest des Handwerks am 4. September im Campus Handwerk ein deutliches Signal.
Wer für seine geleistete Arbeit bezahlt werden möchte, muss auch eine Rechnung stellen. Was dabei zu beachten ist, finden Sie in unserer Checkliste! (Foto: © Carsten Knospe)
Vorlesen:
1. Juli 2020
Aktualisiert am 24. Juni 2026, 15:55
Ganz ohne bürokratischen Aufwand geht es nie, denn wer nach geleisteter Arbeit bezahlt werden möchte, muss eine Rechnung stellen, die alle wichtigen Punkte und Pflichten erfüllt.
Als Unternehmer sind Sie immer dann verpflichtet, eine Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung zu erstellen, wenn Sie gegenüber einem anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder einer juristischen Person (des öffentlichen oder privaten Rechts) tätig werden.
Die Rechnung muss bestimmte Pflichtangaben enthalten. Leisten Sie an einen Endverbraucher, gibt es für den Rechnungsinhalt keine Pflichtangaben. Achten Sie dennoch darauf, dass Ihre Rechnungen aus umsatzsteuerlichen Gründen folgende Angaben enthalten.
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