Die Einstellung neuer Team-Mitglieder erfordert eine genaue Planung. Denn ein größerer Betrieb bedeutet auch mehr organisatorischer Aufwand. Was bei der Anmeldung neuer Beschäftigter zu beachten ist, weiß Volker Müller, Leiter Team Zentrale Aufgaben Beiträge: "Neue versicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen Sie nach Beginn der Beschäftigung in einem automatisierten Meldeverfahren bei den Trägern der Sozialversicherung anmelden. Das geschieht über die Meldung an die jeweils zuständige Krankenkasse Ihrer oder Ihres Angestellten.
Jeder neue Mitarbeitende kann sofort Mitglied einer neuen Kasse werden. Bindungsfristen bei der bisherigen Krankenkasse sind nicht zu beachten. Wichtig ist, dass die neue Mitarbeiterin oder der neue Mitarbeiter sich frühzeitig mit der neuen Kasse in Verbindung setzt. Eine Mitteilung an die bisherige Krankenkasse ist nicht erforderlich – dies übernimmt die neue Kasse. Den Gesamtversicherungsbeitrag zahlen Arbeitgeber ebenfalls an die zuständige Krankenkasse, die ihn entsprechend weiterleitet. Für geringfügig Beschäftigte ist die Minijob-Zentrale zuständig."
Krankenkasse – Partner für Arbeitgeber
Wir wissen, wo unseren Handwerkskunden der Schuh drückt, und richten Leistungen und Service daran aus.
Volker Müller, Leiter Team Zentrale Aufgaben Beiträge bei der IKK classic Foto: © IKK classicBei der laufenden Lohnabrechnung gelten verschiedene Rechengrößen. Für alle gesetzlichen Krankenkassen gilt der einheitliche Beitragssatz. Er wird jährlich von der Bundesregierung festgelegt und beträgt im Jahr 2024 14,6 Prozent. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen jeweils die Hälfte – also 7,3 Prozent. Die meisten Kassen erheben darüber hinaus einen individuellen Zusatzbeitrag, der ebenfalls paritätisch finanziert wird. Das heißt, auch diesen zahlen Arbeitgeber und Beschäftigte zu gleichen Teilen.
Bei der Krankenkassenwahl kommt es deshalb zum einen auf einen Preisvergleich, aber auch auf einen Vergleich von Leistungen, Servicequalität und Vertrautheit mit der jeweiligen Berufsgruppe an. Die IKK classic hat als Krankenkasse des Handwerks nicht nur attraktive Konditionen, sondern kennt auch die Bedürfnisse der unterschiedlichen Gewerke: "Wir wissen, wo unseren Kunden der Schuh drückt, und richten Leistungen und Service daran aus", betont Volker Müller.
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Gesunder Betrieb
Gesunde und zufriedene Mitarbeitende sind wertvolles Kapital für jedes Unternehmen. Arbeitgeber spielen in Sachen Gesundheit eine wichtige Rolle, können Vorbild sein und unterstützen – zum Beispiel im Rahmen eines betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM). Gute Arbeitsbedingungen und wertschätzende Führung fördern die Gesundheit der Mitarbeitenden nachhaltig und erhöhen zudem die Produktivität sowie die Produkt- und Dienstleistungsqualität eines Betriebes. Weiteres Plus: Ihr Engagement, die Gesundheit Ihrer Beschäftigten zu fördern, wird auch finanziell belohnt. Die IKK classic unterstützt den Einstieg in ein qualitätsgesichertes und langfristig angelegtes betriebliches Gesundheitsmanagement mit einem Bonus. Unsere Gesundheitsmanager unterstützen Betriebe bundesweit. Mehr Informationen: ikk-classic.de/bgm
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Informationen und Serviceleistungen auf einen Klick
• Ob eine Übersicht aktueller Rechengrößen oder praktische Online-Rechner, mit denen Sie schnell und unkompliziert Lohnnebenkosten ermitteln können, die Sie bei der Kalkulation der Gehälter berücksichtigen müssen (Gehaltsplaner, Steuerklassenwahl, Fristen-, Gleitzonen-, Pfändungs- und Umlagerechner) – auf der Webseite der IKK classic finden Arbeitgeber alles Wichtige auf einen Blick: ikk-classic.de/fk
• Immer up-to-date zu Themen wie Sozialversicherung, Gesundheit im Betrieb oder Management im Handwerk bleiben Unternehmerinnen und Unternehmer auch mit den kostenlosen Onlineseminaren der IKK classic: ikk-classic.de/seminare
Checkliste
✔️ Vertrag rechtzeitig überreichen: Arbeitgeber sind verpflichtet, Mitarbeitenden spätestens einen Monat nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses einen schriftlichen Nachweis auszuhändigen, der alle wesentlichen Vertragsbedingungen enthält. Für einen guten Start ist es wichtig, den Vertrag rechtzeitig vor Arbeitsantritt zu überreichen. Dies gilt insbesondere bei befristeten Verträgen, da eine Befristung nur vor Aufnahme der tatsächlichen Beschäftigung möglich ist.
✔️ Inhalte des Arbeitsvertrages: Der Vertrag sollte Namen und Anschrift der Vertragsparteien, den Arbeitsort sowie eine kurze Beschreibung der Tätigkeit enthalten. Schreiben Sie außerdem den Beginn des Arbeitsverhältnisses, die Arbeitszeit und die Dauer des Jahresurlaubs fest. Auch die Höhe und Zusammensetzung des Arbeitsentgeltes, die Auszahlungstermine sowie die Hinweise zu den Kündigungsfristen müssen im Arbeitsvertrag genannt werden.
✔️ Fordern Sie Ihre Betriebsnummer an: Wenn Sie Mitarbeitende einstellen, müssen Sie Ihr Unternehmen bei der Bundesagentur für Arbeit anmelden. Daraufhin bekommen Sie eine Betriebsnummer zugeteilt, die Sie zur Anmeldung Ihrer Angestellten bei der Sozialversicherung benötigen.
✔️ Sozialabgaben anmelden: Weiterhin sind Sie verpflichtet, Ihre neuen versicherungspflichtigen Mitarbeitenden bei den Trägern der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) anzumelden. Dies geschieht über die Meldung an die für Ihre Mitarbeitenden zuständigen Krankenkassen. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist ebenfalls dorthin zu zahlen und wird von dort entsprechend weitergeleitet. Für geringfügig Beschäftigte ist die Minijob-Zentrale zuständig.
✔️ Anmeldefristen beachten: Wichtig: Die Sozialversicherungspflicht beginnt am ersten Arbeitstag Ihrer neuen Angestellten. Melden Sie ihn oder sie umgehend an, damit Ihr Mitarbeiter oder Ihre Mitarbeiterin kurzfristig mit der Krankenversichertenkarte und weiteren Unterlagen versorgt werden kann. Die Anmeldung ist grundsätzlich mit der ersten Lohnabrechnung vorzunehmen, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn.
Fazit
Neue versicherungspflichtige Mitarbeitende müssen nach Beginn der Beschäftigung in einem automatisierten Meldeverfahren bei den Trägern der Sozialversicherung angemeldet werden.
Arbeitgeber müssen dazu alle versicherungsrechtlich relevanten Daten ihrer Beschäftigten an die zuständigen Krankenkassen melden.
Meldungen für geringfügig Beschäftigte sind bei der Minijob-Zentrale einzureichen. Ausnahme: Beschäftigte in Privathaushalten. Hier gilt das vereinfachte Haushaltsscheckverfahren.
Auf unserer Webseite erklären wir Schritt für Schritt, wer versicherungspflichtig ist und welche Aufgaben das Unternehmen zu erfüllen hat: ikk-classic.de/sozialversicherung
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Text:
Claudia Stemick /
handwerksblatt.de
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