(Foto: © dolgachov/123RF.com)

Vorlesen:

Handwerker muss genauere Rechnung schreiben

Kann eine Handwerkerleistung auch dann bei der Steuer abgesetzt werden, wenn sie nur zum Teil im Haus und ansonsten in der Werkstatt erbracht wird? Nur, wenn der Kunde eine detaillierte Rechnung hat.

Kann ich die Rechnung bei der Steuer absetzen? Mit dieser Frage beschäftigen sich Verbraucher immer dann, wenn sie einen Handwerker engagieren. Denn das Gute ist: wer Handwerkerleistungen in Anspruch nimmt, darf sich auf einen Zuschuss des Finanzamts freuen. Dieses beteiligt sich mit 20 Prozent an den hierfür entstandenen Aufwendungen. Maximal sind es 1.200 Euro pro Jahr, die unmittelbar von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden.

In die Berechnung der Steuerermäßigung dürfen aber nur Arbeitskosten einbezogen werden, nicht aber der Materialaufwand. Der Rechnungsanteil, der zum Beispiel auf Fliesen, Tapeten oder Farbe entfällt, bleibt außer Ansatz. Der Kunde benötigt daher eine Rechnung, in der Material und Arbeitslohn gesondert ausgewiesen werden.

Viele strittige Fragen beschäftigen die Gerichte

Eine weitere Besonderheit ist, dass die Handwerkerleistung in einem inländischen Haushalt des Steuerzahlers erbracht wird. Eine Reparatur in der Werkstatt des Handwerks ist also genauso ausgenommen wie eine Renovierung im Ferienhaus auf Mallorca.

Die Gerichte müssen sich immer wieder mit strittigen Grenzfragen befassen. So auch das Finanzgericht Nürnberg, bei dem es um die Frage ging, ob man die Steuerbegünstigung auch dann möglich ist, wenn die Handwerkerleistung teilweise in der Werkstatt und teilweise im Haushalt des Kunden erfolgt. Das ist möglich, sagte das Gericht. Aber: Der Kunde muss in solchen Fällen eine detaillierte Rechnung bei der Steuererklärung einreichen, aus der hervorgeht, wie hoch genau der Anteil des Werklohns für die Montage vor Ort war!

Tipp: Kunden sollten in solchen Fällen ihren Handwerker darum bitten, in den Rechnungen nicht nur die Material- und Werklohnkosten gesondert auszuweisen, sondern darüber hinaus
auch die Werklohnkosten aufzuteilen in "außerhäusige Aufwendungen" und solche, die vor Ort im Haushalt des Steuerpflichtigen angefallen sind.

Montage der Haustür für ein Wohnhaus

Der Fall

Ein Ehepaar hatte die Haustür seines Wohnhauses ersetzen lassen und dafür einen Schreinereibetrieb beauftragt. Dieser fertigte die Haustür zunächst in seiner Werkstatt und montierte sie dann im Wohnhaus. In der Rechnung wurden die Gesamtkosten getrennt nach Materialkosten und Werklohn für die Herstellung und Montage der Haustür ausgewiesen.

Das könnte Sie auch interessieren:

Der Steuerberater des Ehepaars machte in der Einkommensteuererklärung einen Teilbetrag der Werklohnkosten im Rahmen des Paragrafen 35a Abs. 3 EStG geltend. Er schätze den Anteil der Werklohnkosten für die Montage der Haustür vor Ort.

Das Finanzamt versagte die Steuerermäßigung, da ihm ein Nachweis fehlte, welcher Anteil des Werklohns auf die Herstellung der Tür und welcher Anteil auf die Montage entfallen war. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

Das Urteil

Das Finanzgericht Nürnberg gab dem Finanzamt Recht. Der Steuerbonus für Handwerksleistungen setze voraus, dass diese "in" einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. Der Begriff "Haushalt" umfasse dabei nicht zwingend nur die "eigenen vier Wände" oder das eigene Grundstück. Auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, können nach Paragraf 35a Abs. 3 und Abs. 4 EStG begünstigt sein.

Es müsse dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (Reinigung und Schneeräumung auf öffentlichen Gehwegen an der Grenze zum Grundstück).

Bei dem Ehepaar, das eine neue Haustür beauftragt hatte, wurde die Handwerkerleistungen aber eindeutig nicht im Haushalt der Kläger, sondern in der Werkstatt des Handwerksbetriebs erbracht. Nach Ansicht des Gerichts sei es unbeachtlich, dass die vom Handwerker zu erbringenden Leistungen Gegenstand eines einheitlichen Vertrages waren (Lieferung und Montage einer neuen Haustür) und ein Teil der Leistungen auf dem Grundstück der Kläger erbracht wurde.

Eine Schätzung kommt nicht in Betracht

Nur die Montageleistung (Einbau der neuen Haustür) vor Ort im Haushalt der Kläger stelle eine begünstigte Handwerkerleistung dar. Eine entsprechende Aufteilung der durchgeführten Arbeitsleistung nach dem Ort der Leistung sollte nach Auffassung des Gerichts im Regelfall ohne Weiteres möglich sein. Dass die Kläger trotz Aufforderung des Gerichts die Aufteilung nicht nachliefern konnten oder wollten, gehe damit zu deren Lasten. Eine Schätzung komme nicht in Frage.

Dies ist nicht der erste Fall dieser Art. Bereits 2016 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz eine Steuerermäßigung für das Beziehen von Polstermöbeln in einer nahegelegenen Werkstatt des Handwerkers abgelehnt, weil die Leistung nicht "im Haushalt" des Steuerpflichtigen erbracht wurde.

Quelle: DHPG

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: