Handwerkerrechnungen können auch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn diese nicht von einem selbst bezahlt werde.

Handwerkerrechnungen können auch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn diese nicht von einem selbst bezahlt werde. (Foto: © nickeldesign/123RF.com)

Vorlesen:

Steuerbonus gilt auch bei Zahlung durch Dritte

Um von den Steuervorteilen für Handwerkerleistungen zu profitieren, muss die Rechnung nicht vom Auftraggeber beglichen werden.

Das Finanzamt muss die Ermäßigung auch dann gewähren, wenn zum Beispiel die Eltern des Steuerpflichtigen den Betrag zahlen. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Sachsen hervor, über das der Bund der Steuerzahler berichtet. In dem Fall ließ eine Frau in der von ihren Eltern gemieteten Wohnung Arbeiten ausführen. Die Rechnung bezahlte ihre Mutter per Überweisung – den Steuervorteil wollte aber die Tochter in Anspruch nehmen.

Das Finanzgericht gab ihr Recht: Das Gesetz sehe nicht vor, dass die Rechnung zwingend von der Person beglichen werden müsse, in deren Haushalt die Arbeiten verrichtet wurden. Aufwendungen für Handwerkerarbeiten im privaten Haushalt sind bei der Einkommensteuer begünstigt. Zwanzig Prozent von maximal 6.000 Euro können in Abzug gebracht werden, also bis zu 1.200 Euro im Jahr.

Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 18.09.2009, Az.: 4 K 645/09

Text: / handwerksblatt.de