Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen umfasst auch Aufwendungen für eine statische Berechnung. (Foto: © Olena Yakobchuk/123RF.com)

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Neues Urteil zur Handwerker-Rechnung

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen: Auch eine zwingend erforderliche statische Berechnung kann die Steuer mindern.

Die Arbeitskosten für fast alle Renovierungsarbeiten an Haus und Hof können Privatkunden von der Steuer absetzen – pro Haushalt bis zu 1.200 Euro im Jahr. Absetzbar sind nur die Arbeitskosten, nicht das Material. Gutachterliche Tätigkeiten werden bei der Steuer eigentlich nicht berücksichtigt.

Jetzt hat das Finanzgericht Baden-Württemberg aber im Fall eines Ehepaars, das einen Gutachter für den Austausch von Dachbalken benötigte, entschieden, dass die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auch Aufwendungen für die statische Berechnung umfasst. Die Statik war zur Durchführung der Handwerkerleistungen unbedingt erforderlich (Urteil vom 4. Juli 2019; Az. 1 K 1384/19). 

20 Prozent der Arbeitskosten bis zu einem Höchstwert von 6.000 Euro können Privatkunden jedes Jahr für Renovierungs- und Sanierungsarbeiten innerhalb der eigenen vier Wände geltend machen. Haben sie die Höchstsumme erreicht, gibt es einen Steuerbonus von 1.200 Euro.

Das Finanzgericht begründete sein Urteil zu Gunsten der Steuerzahler damit, dass die Regelung zum Steuerbonus auf Handwerkerleistungen "alle handwerklichen Tätigkeiten" umfasse, jedoch nicht gutachterliche Tätigkeiten, wie etwa Wertermittlung eines Grundstücks und Erstellen eines Energieausweises. Im konkreten Fall bestehe aber eine "enge sachliche Verzahnung" zwischen den statischen Berechnungen und den folgenden Handwerkerleistungen.

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Statische Berechnung im Haushalt des Ehepaars

Die statische Berechnung habe "der ordnungsgemäßen und sicheren Durchführung des Austausches von tragenden Stützelementen für das Dach des Wohnhauses" gedient und sei in einem Haushalt erbracht worden, so die Richter. Deshalb bestehe ein "unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zu einem Haushalt".

Der räumliche Zusammenhang ergebe sich auch aus der Besprechung vor Ort und der Inaugenscheinnahme des Hauses. Eine Aufspaltung nach dem Leistungsort der Berechnung erschien dem Gericht "gekünstelt" und widerspreche dem Gesetzeszweck, der Bekämpfung der Schwarzarbeit.

Die Berechnung war untrennbar mit der Hauptleistung verbunden

Entscheidend sei, dass die Leistung der Wohnung der Kläger zugutekomme. Das Ehepaar ist jeweils zur Hälfte Miteigentümer des Hauses, das es selbst nutzt. Schadhafte Holzstützen wurden durch Stahlstützen ersetzt. Hierzu beauftragten die Kläger einen Handwerker. Nach dessen Ansicht war eine vorherige statische Berechnung "unbedingt erforderlich". Hierzu fand die Besprechung vor Ort statt. Die Kläger überwiesen den für die Berechnung in Rechnung gestellten Betrag für Arbeitskosten in Höhe von 535,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer.

Alle Infos zur Handwerker-RechnungSie erklärten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2015 eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ("Kaminfeger, Statiker") im eigenen Haushalt in Höhe von insgesamt 565 Euro.  

Das Finanzamt erkannte lediglich 28 Euro für den "Kaminfeger" und damit sechs Euro (20  Prozent von 258 Euro) als Ermäßigungsbetrag für Handwerkerleistungen an. Bei der statischen Berechnung handle es sich um eine nicht steuerlich begünstigte Gutachterleistung, so das Finanzamt.

Das letzte Wort dazu hat der Bundesfinanzhof. Dort läuft das Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen VI R 29/19.

Quelle: FG Baden-Württemberg

Text: / handwerksblatt.de

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