Papierkrieg mit der Soka-Bau ab wann muss bezahlt werden? Hier die Antworten.

Papierkrieg mit der Soka-Bau ab wann muss bezahlt werden? Hier die Antworten. (Foto: © auremar/123RF.com)

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Ärger mit der Soka-Bau

Handwerker bekommen haufenweise Post. Da ist auch die Bölsche Glas & Bauelemente keine Ausnahme. Tagtäglich muss Susanne Kellner entscheiden, was für ihren Mann Lothar Bölsche wichtig sein könnte.

Ein Schreiben von der Soka-Bau hat sie zusammen mit Prospekten in die Rundablage befördert.

Es gibt Angebote, die muss man einfach ablehnen. Speziell, wenn sie Geld kosten und man nicht weiß, mit wem man es zu tun hat. Vor gut anderthalb Jahren ist die Soka-Bau auf die Bölsche Glas & Bauelemente zugekommen. In dem Schreiben wird dem Betrieb aus Hannover angeboten, am Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teilzunehmen. "Soka, wer?", fragt sich Susanne Kellner und schmeißt den Brief in den Mülleimer. Schließlich gehören Glaser nicht zum Bauhandwerk.

Vier Wochen später meldet sich die Zusatzversorgungskasse (ZVK) erneut. Nun ist der Ton schon forscher. Die Bölsche Glas & Bauelemente wird aufgefordert, sich innerhalb von 14 Tagen zu äußern. Falls nicht, droht eine Klage vor dem Arbeitsgericht. Unter anderem soll Lothar Bölsche angeben, welche Arbeiten sein Betrieb ausführt und einige Belege mitschicken: Eintrag ins Handelsregister, Eintrag in die Handwerksrolle, Innungsmitgliedschaft. Susanne Kellner fragt beim Steuerberater und der Rechtsanwältin nach, was das soll. Als Antwort bekommt sie ein Achselzucken. "Die beiden wussten auch nichts mit der Soka-Bau anzufangen."

Wie viele Fenster und Türen bauen die Glaser ein?

Die Unternehmerfrau erkundigt sich beim Landesinnungsverband (LIV) des niedersächsischen Glaser-Handwerks. Geschäftsführer Roger Möhle muss die angeforderte Innungsmitgliedschaft schriftlich bestätigen, ruft aber auch bei der Soka-Bau an. Schlauer ist er danach nicht. Er vermutet, dass die ZVK das Telefon- und Branchenbuch durcharbeitet und sich alle Betriebe rauspickt, die etwas mit Bauelementen zu tun haben. Seine Vermutung wird von der Soka-Bau weder bestätigt noch widerlegt.

Susanne Kellner antwortet und hat zunächst Ruhe. Doch fünf Monate später besteht offenbar weiterer Klärungsbedarf. Die Soka-Bau möchte nun wissen, wie viele Fenster und Türen die Glaser einbauen und wie die verschiedenen Tätigkeiten gemessen an der betrieblichen Arbeitszeit verteilt sind. Das Unternehmerehepaar kommt auf 60 Prozent Glaserarbeiten und 40 Prozent beim Einbau von Fenstern und Türen. Das reicht der ZVK scheinbar nicht. Man will sich selbst ein Bild machen und kündigt telefonisch einen Betriebsbesuch an. Kontrolliert werden beispielsweise die Lohnsummen, der Warenein- und Warenausgang, die Ausbildung und Betriebszugehörigkeit aller Mitarbeiter.

Ab 50 Prozent Bautätigkeit wird ein Betrieb voll zur Kasse gebeten

Das nächste Schreiben hätten Lothar Bölsche und Susanne Kellner am liebsten auch in den Mülleimer geworfen. Aber nicht aus Desinteresse, sondern vor Wut. Nur fünf Prozent der Gesamtarbeitszeit sei dem Glaserhandwerk zuzuordnen, der Rest dem Baugewerbe, heißt es. Ihr Betrieb sei damit "berechtigt und verpflichtet", am Sozialkassenverfahren teilzunehmen. "Wenn ein Betrieb mehr als 50 Prozent Bautätigkeit ausübt, wird er voll zur Kasse gebeten", erklärt Roger Möhle.

Und das kann teuer werden. Allein für die gewerblichen Arbeitnehmer können zirka 20 Prozent (in den neuen Bundesländern etwas mehr als 17 Prozent) der Bruttolohnsumme aus den vergangenen vier Jahren rückwirkend eingefordert werden. Ein schwacher Trost: "Der Betrieb kann für die letzten zwei Jahre auch Leistungen beanspruchen." Gegen den Bescheid hat die Bölsche Glas & Bauelemente am 5. August Widerspruch eingelegt.

Danach lässt die Soka-Bau lange nichts von sich hören. Eine Zeit, in der Susanne Kellner und Lothar Bölsche wie auf heißen Kohlen sitzen. Schließlich droht ihrem Glaserbetrieb eine beträchtliche Nachzahlung. Am 10. Dezember dann Entwarnung. Die Soka-Bau teilt unserer Zeitung telefonisch mit, dass die Bölsche Glas & Bauelemente doch nicht verpflichtet ist, am Sozialkassenverfahren teilzunehmen. Die Begründung: Man habe sich den Fall noch einmal genau angeschaut. Ein schönes Geschenk für das Unternehmerehepaar, so kurz vor Heiligabend.

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Viele Fälle landen vor Gericht

Pro Jahr muss sich alleine das Arbeitsgericht Wiesbaden mit zirka 30.000 bis 40.000 Fällen beschäftigen, die die Soka-Bau betreffen. 90 Prozent davon werden gar nicht verhandelt, weil die beklagten Unternehmen vorab zahlen oder ein Versäumnisurteil gegen sie ergeht, da sie nicht vor Gericht erschienen sind. Dabei kann es sich lohnen, den Rat eines Fachmannes einzuholen. 

15 Stunden arbeitet Rechtsanwalt Bernd Schäfer momentan am Tag. Einen guten Teil davon beansprucht die Soka-Bau, die Zusatzversorgungskasse (ZVK) des Baugewerbes. "Gegen Ende des Jahres mehren sich ihre Klagen, weil die Ansprüche sonst verjähren", erklärt er. Schäfer nennt sich selbst den "Dauergegner der ZVK". Zurzeit vertritt er 600 bis 700 Unternehmen, die sich außergerichtlich einigen wollen, und zirka 1.500 bis 1.800 Unternehmen in laufenden Verfahren. "In 80 bis 85 Prozent der Fälle kann ich ihnen helfen, dass sie nicht zahlen müssen beziehungsweise die Angelegenheit zu ihren Gunsten geklärt wird."

Der Tarifvertrag für das Baugewerbe ist allgemeinverbindlich. Das heißt: Alle Betriebe müssen sich an die Regelungen halten, zu denen auch der Tarifvertrag für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV-Bau) gehört. Die Soka-Bau kann prüfen, ob ein Unternehmen am Sozialkassenverfahren teilnehmen muss. Ist dies der Fall, kann die ZVK rückwirkend für vier Jahre Beiträge einkassieren. Selbst bei einem kleinen Betrieb können schnell fünf- oder sechsstellige Euro-Beträge zusammenkommen – und zwar nur für die Soka-Bau. Außerdem ist nämlich noch zu prüfen, ob etwa der für das Baugewerbe vereinbarte Mindestlohn gezahlt worden ist. "Viele gehen dann an diesen gesamten Forderungen kaputt", meint Schäfer.

Soka tauscht Daten mit anderen Behörden aus

Das wäre aus seiner Sicht vermeidbar. "Die meisten Leute nehmen es aber nicht ernst, wenn die Soka-Bau mit ihnen Kontakt aufnimmt." Ein häufig gemachter Denkfehler: So viel Umsatz macht unser Betrieb doch gar nicht im Baugewerbe, also müssen wir auch nicht antworten! Entscheidend ist jedoch nicht der Umsatzanteil, sondern wie viel Arbeitszeit die einzelnen gewerblichen Beschäftigten mit baulichen Tätigkeiten verbringen. Ist dies mehr als 50 Prozent, gilt auch der VTV-Bau. Schäfer macht dies an einem Beispiel fest: "Wenn sich unsere Kanzlei ein altes Haus kauft und wir zwei Leute auf 400-Euro-Basis einstellen, die es wieder herrichten sollen, müssen wir für sie Beiträge an die Soka-Bau überweisen, weil sie zu 100 Prozent eine bauliche Tätigkeit verrichten."

In der Regel ist die Zusatzversorgungskasse gut im Bilde, ob Arbeitnehmer in einem Betrieb beschäftigt sind, da sie Daten mit den Arbeitsagenturen, den Hauptzollämtern und den Berufsgenossenschaften austauscht. Allerdings hat sie kein Recht, die Akten eines Unternehmens zu prüfen. "Bei der Soka-Bau handelt es sich nicht um eine staatliche Einrichtung, sondern um eine Versicherung, wie jede andere auch", betont Schäfer.

So früh wie möglich sachkundigen Anwalt einschalten!

Sie hat zwei Möglichkeiten, detaillierte Angaben zu bekommen: Indem der Betrieb ein Stammdatenblatt ausfüllt, das ihm die ZVK geschickt hat, oder auf gerichtlichem Weg, beispielsweise durch eine Auskunftsklage. Hier wird der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden (alte Bundesländer) oder Berlin (neue Bundesländer) verklagt. Dabei muss geklärt werden, ob für ihn die Bautarifverträge gelten. Wird er verurteilt – sei es, weil er nicht vor Gericht erscheint oder sich nicht vertreten lässt - muss er innerhalb von sechs Wochen Auskunft geben – "egal ob er Einspruch oder Berufung einlegt".

Macht er dies nicht, wird die vom Gericht gleichzeitig verhängte "Entschädigung" fällig, die der Gerichtsvollzieher einkassiert. "Die ZVK Bau interessiert dann nicht mehr, ob der Unternehmer doch noch Auskunft erteilen will." In einigen Fällen übergehe die ZVK jedoch auch den Auskunftsprozess und klage gleich auf Zahlung. Schäfers Tipp: So früh wie möglich einen Anwalt einschalten, der sich bei Streitigkeiten mit der Soka-Bau auskennt.

Soka-Bau in Kürze:
Die Soka-Bau ist der gemeinsame Name für die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft und für die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK). Beide sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien, darunter der IG Bau und der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes. In ihrem Auftrag erbringt die Soka-Bau eine Reihe von Leistungen. Sie kümmert sich beispielsweise um die Urlaubsvergütung der Arbeitnehmer und bezuschusst ausbildende Betriebe. Finanziert werden die Leistungen, indem alle Baubetriebe einen bestimmten Prozentsatz der Bruttolohnsumme an die Zusatzversorgungskasse abführen.

Text: / handwerksblatt.de

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