Neue Regelungen, im Tarifvertrag für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, ein Überblick.

Neue Regelungen, im Tarifvertrag für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, ein Überblick. (Foto: © Marc Dietrich/123RF.com)

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Soka-Bau: Wichtige Neuerungen seit 1. Juli

Seit dem 1. Juli gelten neue Regelungen, die den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) betreffen. Künftig können beispielsweise Rückstände und Erstattungen miteinander verrechnet werden.

Die Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft – Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB), Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) und Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) haben sich auf einige wesentliche Änderungen geeinigt.

Die Neuerungen im Überblick:

  • Die Fälligkeit der Sozialkassenbeiträge verschiebt sich vom 15. auf den 20. des Folgemonats. Die Abgabefrist der Meldungen bleibt wie bisher beim 15. des Folgemonats.
  • Künftig ist eine Verrechnung von Rückständen und Erstattungen möglich. Voraussetzungen dafür sind, dass die Meldungen vollständig für alle Arbeitnehmer vorliegen, an der Rechtsmäßigkeit der beantragten Erstattungsleistungen keine Zweifel bestehen und der Differenzbetrag zwischen dem Erstattungsbetrag und dem höheren Sozialkassenbeitrag inklusive Verzugszinsen und Kosten vorher überwiesen sein muss. Die Möglichkeit der Saldierung gilt auch für Ansprüche, die vor dem 1. Juli 2013 entstanden sind.
  • Die Zahlung der Beiträge sowie die Erstattung der Leistungen erfolgt ab sofort ausschließlich bargeldlos.
  • Ab 1. Juli 2013 fallen Verzugszinsen in Höhe von einem Prozent der Beitragsforderung für jeden angefangenen Monat des Verzugs an.
  • Die monatlichen Meldungen sollen grundsätzlich mittels elektronischer Datenübermittlung erfolgen.
  • Zusätzlich zu den bisherigen Stammdaten muss bei Anmeldung eines Arbeitnehmers auch der Tätigkeitsschlüssel nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit angegeben werden. Dies gilt nicht für Betriebe mit Sitz im Ausland und ihre vorübergehend nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer.
  • Für das so genannte Spitzenausgleichsverfahren können auch Abrechnungsintervalle von sechs Monaten ohne weitere Sicherheiten wie etwa Bankbürgschaften vereinbart werden.
  • Die Erstattung von Ausbildungskosten gilt auch für ältere Azubis. Die bisherige Altersgrenze von 27 Jahren entfällt. Die Regelung erfasst auch bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse.

Für Fragen zum neuen VTV steht das Kundenservice-Center von Soka-Bau unter der kostenfreien Hotline 0800/ 1200 111 zur Verfügung.

Text: / handwerksblatt.de