Foto: © Igor Dutina/123RF.com

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Keine Angst vor Abmahnungen!

Viele Handwerksunternehmer, die einen Website betreiben, müssen damit rechnen: Plötzlich flattert ein Brief ins Haus, der sie auffordert, eine hohe Summe zu zahlen.

Manche böse Post ärgert den Empfänger: Meist geht es darum, den Onlineauftritt zu ändern, weil das Impressum lückenhaft ist oder eine andere rechtliche Formalie nicht eingehalten wurden. Der Absender verlangt dafür häufig eine hohe Summe als Kostenersatz. Ein solches Schreiben eines Anwalts oder Unternehmens nennt man eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Dieses Rechtsinstrument benutzen Konkurrenten, um sich gegen Wettbewerbsverstöße zu wehren, aber auch Inhaber von Marken- oder Urheberrechten.

Teilweise werden sie aber auch von schwarzen Schafen missbraucht, die wahllos Schreiben versenden, allein zu dem Zweck, die völlig überzogenen Kosten der Abmahnung einzutreiben. Diese Rechnungen können manch einen Betrieb in finanzielle Nöte bringen.

Seit Mitte 2013 gilt das Gesetz gegen Missbrauch von Abmahnungen. Es soll den finanziellen Anreiz für derartige Schreiben eindämmen und Unternehmen schützen. Unter anderem wurde die Abmahngebühr für Anwälte gesenkt, sie ist nun z.B. für die erste Abmahnung von privaten Nutzern auf 155,30 Euro begrenzt. Der missbräuchlich Abgemahnte kann jetzt auch seine Kosten zurückverlangen.

Impressum: Informationspflichten beachten

Um gar nicht erst in die Abmahnfalle zu geraten, können Unternehmer aber bereits im Vorfeld einiges tun, zum Beispiel bei der Gestaltung ihrer Website.

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Ein Handwerksunternehmer muss beim Betrieb seiner Internetseite bestimmte gesetzliche Informationspflichten beachten. Allen voran muss das Impressum für den Nutzer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. "Die Gerichte betrachten eine Erreichbarkeit mit zwei Klicks von der Startseite als ausreichend", weiß Rechtsanwalt Marcus Dury, Inhaber einer Kanzlei für IT- und Wettbewerbsrecht und Fachanwalt für IT-Recht.

 
 


Der Link zum Impressum muss an einer gut wahrnehmbaren Stelle gesetzt werden und ohne langes Suchen mit einem klar erkennbaren Text von jeder Seite des Internetauftritts aufrufbar sein. "Man sollte den Link nicht unter der Rubrik "Allgemeine Geschäftsbedingungen" oder "Backstage" einstellen, denn dort erwartet der Kunde diese Infos nicht", warnt der Experte. "Aber es reicht aus, wenn auf allen Seiten in der Fußzeile ein Link zu einer Seite mit diesen Informationen steht."

Dieser Link sollte den Text "Impressum", "Kontakt" oder "Wir über uns" enthalten. Erscheint eine notwendige Information im Impressum nicht, falsch oder unvollständig, haftet der Betreiber wegen Unterlassung und muss unter Umständen Schadensersatz leisten wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht.

Das kann immer passieren bei fehlenden Informationen über Namen und Anschrift des Unternehmens, des Vertretungsberechtigten und E-Mail-Adresse. "Einige Informationen betrachten manche Gerichte allerdings als nicht so wichtig, so dass deren Fehlen als Bagatellverstoß eingestuft werden könnte", erklärt Dury, "aber darauf sollte man sich nicht verlassen, denn andere Richter können dies ganz anders sehen."

Was tun bei einer Abmahnung?

Verstößt ein Unternehmen auf seiner Internetseite gegen die Informations- und Verhaltenspflichten, könnten Konkurrenten wettbewerbsrechtliche Ansprüche haben und versuchen, diese mit einer Abmahnung durchzusetzen. Anerkannte Verbraucherschutzverbände sind ebenso abmahnberechtigt.

Übrigens können auch Werbeaussagen nach dem Wettbewerbsrecht unzulässig sein und abgemahnt werden, wenn die Aussagen die Kunden in die Irre führen. "Wer ein Abmahnung erhält, sollte aber erst einmal die Ruhe bewahren und sich das Schreiben genau ansehen", rät Anwalt Dury.

In jedem Fall sollte man erst einmal überlegen, ob es möglich ist, dass man tatsächlich eine Rechtsverletzung begangen haben könnte.

Vor einer Unterlassungserklärung zum Anwalt

Kommt man zu dem Schluss, dass der Vorwurf im Kern berechtigt ist und nur die geforderte Summe dubios hoch erscheint, sollte man  - mit anwaltlicher Hilfe - eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Dann ist eine einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage ausgeschlossen. Und der Streitwert sinkt erheblich, die Sache wird für die Gegenseite oft finanziell unattraktiv.

Sollte aber an der Abmahnung nichts dran sein, rät Rechtsanwalt Dury: "Reagieren Sie trotzdem auf jeden Fall und bleiben Sie nicht untätig! Fertigen Sie von allen Schreiben eine Kopie für sich und antworten Sie per Einschreiben. Dies kann Beweisprobleme und damit weiteren Ärger ersparen". Die so entstandenen Kosten können Abmahnungsopfer unter bestimmten Umständen von dem Abmahner auch als Schadensersatz zurückfordern.

Da viele spezialisierte Kanzleien mittlerweile kostenfreie Erstberatungen anbieten, ist es grundsätzlich sinnvoll, einen solchen Anwalt anzurufen. Durys Rat: "Klären Sie aber vorher, ob durch das Telefonat Kosten entstehen, sonst könnte die nächste unangenehme Überraschung in Form einer unerwarteten Anwaltsrechnung folgen!" 

Praxistipp: Checkliste für Abgemahnte

Diese Fragen sollten Sie sich stellen, wenn Sie eine wettbewerberechtliche Abmahnung bekommen:

Wer ist der Absender? Abmahnen darf nur, wer in seinen Rechten verletzt ist. Daher sind nur Wettbewerber (oder bei urheberrechtlichen Verstößen der Urheber) zu Abmahnungen berechtigt – darüber hinaus nur wenige Verbände mit spezieller Befugnis (Verbraucherschützer). Keinesfalls darf etwa ein Rechtsanwalt abmahnen, ohne von einem Berechtigten bevollmächtigt oder selbst in seinen Rechten verletzt zu sein. Übrigens: Abmahnungen kommen nur selten per Einschreiben. Nehmen Sie auch eine Email oder ein Schreiben normaler Briefpost ernst!

Welche Handlung wird abgemahnt? Prüfen Sie, welcher Verstoß Ihnen vorgeworfen wird. Die Handlung muss so beschrieben sein, dass Sie diese konkret überprüfen können. Pauschale Vorwürfe haben keine rechtliche Wirkung. Stellen Sie sicher, ob sie die vorgeworfene Handlung tatsächlich begangen haben. Fragen Sie sich, ob der Vorwurf berechtigt ist. Ist er es nicht, weisen Sie die Abmahnung sofort nach Rücksprache mit einem spezialisierten Anwalt – schriftlich – zurück. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, zu reagieren. Also bitte nicht ignorieren!

Liegt eine Anwaltsvollmacht vor? In der Regel wird die Abmahnung von einem Anwalt im Namen seines Mandanten erteilt. Kontrollieren Sie, ob der Abmahnung die Vollmacht des Anwalts beigefügt ist. Eine Vollmacht muss der Abmahnung aber nicht zwingend beiliegen.

Werden Anwaltskosten eingefordert? Diese schulden Sie im Bereich des Wettbewerbsrechts nur, wenn Sie die Handlung tatsächlich begangen haben. Im Urheber- und Markenrecht kann aber auch die sog. Störerhaftung eingreifen, bei der Handlungen Dritter dem Webseitenbetreiber unter bestimmten Umständen zugerechnet werden können. Für eine unberechtigte Abmahnung müssen Sie nichts bezahlen. Entstandene Kosten Ihrerseits können Sie unter Umständen von dem Abmahner einfordern. 

Unterlassungserklärung: Erklären Sie sich auf keinen Fall bereit zur Unterlassung von Handlungen, die Sie nicht begangen haben oder zu deren Unterlassung Sie nicht verpflichtet sind. Die der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollten Sie nicht unterschreiben. Diese sind immer im absoluten Interesse des Abmahners formuliert. Fragen Sie einen spezialisierten Anwalt! Achtung: Oft sind hier kurze Fristen einzuhalten. Verwenden Sie nicht die im Internet erhältlichen Muster-Erklärungen. Eine fehlerhafte Unterlassungserklärung kann unwirksam sein, so dass doch noch die Gefahr einer einstweiligen Verfügung oder Unterlassungsklage besteht. 

Praxistipp: Was im Impressum stehen muss

Das Impressum einer Internetseite muss die folgenden Informationen enthalten:


Name und Anschrift des Seitenbetreibers, d.h. Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort (Postfach reicht nicht)
Kontaktinformationen: E-Mail- Adresse und Telefonnummer. (mindestens eine Rufnummer zum Basistarif). Bei einer Mehrwertdienstrufnummer (0190/0900) muss auf die Tarife aus Festnetz und Mobilfunk ausdrücklich und deutlich hingewiesen werden.
Registerangaben, also die Registernummern Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, sowie das zuständige Registergericht.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikations-Nummer
• Bei juristischen Personen muss die Rechtsform angegeben werden, sowie der oder die Vertretungsberechtigten. Erforderlich ist der volle Vor- und Nachname.
• Sofern der Seitenbetreiber Angaben über das Kapital der Gesellschaft macht (z.B. freiwillig auf dem Geschäftsbrief) sind auch auf der Webseite das Stamm- oder Grundkapital, sowie der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen aufzuführen. Bei Gesellschaften, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, muss hierauf im Impressum hingewiesen werden.
• Handwerksbetriebe, die eine behördliche Zulassung brauchen, müssen auch die Kontaktadresse der zuständigen Aufsichtsbehörde angeben. Etwa Erlaubnisse nach der Gewerbeordnung, z.B. Bewachungsgewerbe, Makler, Bauträger, Baubetreuer. Im Zweifel auf die Handwerkskammer und entsprechende Innung verweisen.

Musterbeispiele finden Sie im kostenlosen Leitfaden "Rechtssichere Internetseiten" auf website-check.de

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Text: / handwerksblatt.de

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