Der Chef kann nicht wissen, ob und welche Jobangebote der Gekündigte erhalten hat. Das neue Urteil hat die Lage zugunsten des Arbeitgebers verändert.

Der Chef kann nicht wissen, welche Jobs der Gekündigte von der Agentur angeboten bekam. Das neue Urteil hat die Lage zugunsten des Arbeitgebers geändert. (Foto: © Ion Chiosea/123RF.com)

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Ex-Mitarbeiter darf man nach ihren Jobangeboten fragen

Klagt ein Arbeitnehmer erfolgreich gegen seine Kündigung, bekommt er für die Zeit bis zum Urteil Lohn. Der Chef hat aber ein Recht zu erfahren, welche Jobs dem Gekündigten seitdem angeboten wurden.

Einem Mitarbeiter, der erfolgreich gegen seine Kündigung geklagt hat, muss der Arbeitgeber für die Zeit bis zum Urteil die Vergütung nachzahlen (die sogenannte Vergütung wegen Annahmeverzugs). Das Arbeitslosengeld wird darauf angerechnet. Der Gekündigte muss dem Chef auf Nachfrage aber mitteilen, in welche Jobs die Arbeitsagentur oder das Jobcenter ihn vermitteln wollen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seinem Urteil vom 27. Mai 2020.

Damit hat das höchste deutsche Arbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung geändert und erstmals dem Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch gegen seine Mitarbeiter gegeben.

Der Fall

Ein Bauhandwerker klagte gegen seine Kündigung. Sein Arbeitgeber zahlte ihm während der Dauer des Gerichtsprozesses keinen Lohn mehr. Als der Handwerker vor dem Arbeitsgericht gewann, klagte er anschließend den Lohn für den Zeitraum von der Kündigung bis zum Urteil (Annahmeverzugslohn nach dem Kündigungsschutzgesetz) ein. Das Arbeitslosengeld I und II, das er inzwischen erhalten hatte, zog er davon ab.

Der Arbeitgeber verlangte im Gegenzug, dass der Mitarbeiter ihm berichtete, welche Jobangebote die Agentur für Arbeit und das Jobcenter ihm zwischenzeitlich unterbreitet hatten. Denn er vermutete, dass der Arbeitnehmer es böswillig unterlassen hatte, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Den möglichen Lohn eines anderen Jobs müsste der Bauhandwerker sich nämlich auf den Annahmeverzugslohn anrechnen lassen. Das Kündigungsschutzgesetz sieht hier eine Kürzung des Lohnanspruchs vor.

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Dieses Ausschlagen einer anderen Beschäftigung, konnte der Chef aber nicht beweisen. Er kann nicht wissen, ob und welche Jobangebote der Gekündigte  erhalten hat. Bislang hatte er auch keine Möglichkeit, dies in Erfahrung zu bringen. Das neue Urteil hat die Lage zugunsten des Arbeitgebers verändert.

Das Urteil

Das Bundesarbeitsgericht stellte sich auf die Seite des Arbeitgebers: Er habe Anspruch auf Auskunft über die Vermittlungsvorschläge der Arbeitsagentur. Das ergebe sich aus einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht des Arbeitnehmers. Er muss Tätigkeit, Arbeitsort und Vergütung nennen.

Der Arbeitgeber benötige einen solchen Auskunftsanspruch, um seine Rechte durchsetzen zu können. Dies folge aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Eine solche Auskunftspflicht könne entstehen, wenn der Berechtigte im Ungewissen ist und der andere die Auskunft geben kann. Dem Arbeitgeber fehlten die erforderlichen Informationen über Jobangebote für den Gekündigten und ob er diese abgelehnt hatte. Der Arbeitnehmer könne diese Informationen hingegen ohne Weiteres liefern.

Welche Bedeutung hat die Entscheidung für die betriebliche Praxis?

Anne-Kathrin Selka, Juristin und Rechtsberaterin bei der Handwerkskammer Cottbus, erklärt zu diesem Urteil: "Erhebt ein Arbeitnehmer gegen eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung Klage, vergehen in der Regel mehrere Wochen oder sogar Monate bis eine Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Wirksamkeit der Kündigung getroffen wurde. Im Falle einer rechtskräftig festgestellten Unwirksamkeit der Kündigung und der damit verbundenen Pflicht zur Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters, hat der Arbeitgeber grundsätzlich die Vergütung – abzüglich eines erhaltenen Arbeitslosengeldes – für den Zeitraum zwischen dem beabsichtigten Kündigungstermin und der rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Entscheidung, nachzuzahlen.

Denn in dieser Zwischenzeit befand sich der Arbeitgeber im Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung des Mitarbeiters (sogenannter Annahmeverzug). Je größer die Zeitspanne wird, desto größer wird folglich das Annahmeverzugsrisiko des Arbeitgebers. Wenn jedoch der Arbeitnehmer in besagtem Zeitraum eine Vergütung aus einer anderen Beschäftigung tatsächlich erzielt oder wenn er dies böswillig unterlassen hat, besteht die Möglichkeit zur Kürzung des Annahmeverzugs (§ 11 Nr. 2 Kündigungsschutzgesetz).

Arbeitnehmer ist gesetzlich verpflichtet, Arbeitslosigkeit zu vermeiden

Letzteres war bislang praktisch kaum denkbar, da der Arbeitgeber regelmäßig keine Kenntnis darüber hat, ob dem Arbeitnehmer in der Zwischenzeit ein neuer Job angeboten wurde und ob dieser es böswillig unterlassen hat, eine andere Beschäftigung aufzunehmen. Nach Auffassung des BAG fehlen dem Arbeitgeber die für eine Anspruchskürzung erforderlichen Informationen über einen anderweitigen Verdienst des Arbeitnehmers und erst recht über die böswillige Ablehnung eines Jobangebots. Der Arbeitnehmer könne diese Informationen dagegen unproblematisch zur Verfügung stellen.

Deshalb liegen nach Auffassung des BAG die allgemeinen Voraussetzungen für die Bejahung eines Auskunftsanspruchs vor. Der Arbeitnehmer sei mittlerweile aufgrund der Regelung des § 2 V Sozialgesetzbuch III zur aktiven Mitarbeit bei der Vermeidung oder Beendigung von Arbeitslosigkeit angehalten und verpflichtet. Ihm könne daher arbeitsrechtlich das zugemutet werden, was ihm das Gesetz ohnehin abverlangt.

Praxistipps

Kammerjuristin Selka rät Arbeitgebern daher,

• ausscheidende Arbeitnehmer zu einem möglichst frühen Zeitpunkt um eine Auskunft über Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters zu bitten,

• in einem etwaigen Kündigungsschutzprozess den nunmehr höchstrichterlich anerkannten Auskunftsanspruch im Wege der Widerklage (kurz gesagt: Klage des Beklagten gegen den Kläger) gelten zu machen.

"Auch wenn die Hürden für den Arbeitgeber weiterhin hoch bleiben, verringert diese Rechtsprechung des BAG künftig nachhaltig das Annahmeverzugsrisiko und kann somit die Verhandlungsposition für den Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess verbessern", betont die Rechtsexpertin. "Zudem zeigen Arbeitnehmer, die wissen, dass sie zur Auskunft über Vermittlungsangebote verpflichtet sind, höchstwahrscheinlich eine größere Bereitschaft, sich mit Vermittlungsangeboten der Agentur für Arbeit auseinanderzusetzen und werden nicht einfach auf eine volle Entgeltfortzahlung in Form des Annahmeverzugslohns vertrauen."

Übrigens: Über tatsächlich erzielte Einkünfte muss der Arbeitnehmer natürlich auch Auskunft erteilen.

Rechtsanwältin Dr. Anja Böckmann rät: "Arbeitgeber, sollten vorsorglich den Arbeitsmarkt im Auge behalten und geeignete Stellenangebote dokumentieren. Ferner ist zu überlegen, dem Arbeitnehmer derartige Stellenangebote auch unabhängig von etwaigen Vermittlungsangeboten der Bundesagentur für Arbeit zuzuleiten. Es spricht nämlich einiges dafür, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich auf geeignete Stellenangebote zu bewerben und dies auch im Prozess darlegen muss. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer auch gezielt eine andere Stelle, gegebenenfalls bei einem anderen Arbeitgeber nachweisen. Diese muss nicht zwingend gleichwertig sein. Jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer dort mehr verdienen kann als er an Arbeitslosengeld beziehen würde, dürfte von einer Zumutbarkeit auszugehen sein."

Rechtsberaterin Anne-Kathrin Selka; selka@hwk-cottbus.de

Auskunftsanspruch des Arbeitgebers gegen den Gekündigten Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Mai 2020, Az. 5 AZR 387/19  > hier im Wortlau lesen!

Text: / handwerksblatt.de

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