Ein Betrieb kann momentan Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.

Ein Betrieb kann momentan Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. (Foto: © Nicole Lienemann/123RF.com)

Vorlesen:

Erleichterter Zugang zur Kurzarbeit bis Ende September

Erst Corona, dann gestörte Lieferketten: Die erleichterten Zugangsregeln zur Kurzarbeit wurden bis 30. September verlängert. Seit 1. Juli gibt es einige Sonderregeln wie die längere Bezugsdauer oder die höheren Leistungssätze allerdings nicht mehr.

Kurzarbeit hat vielen Unternehmen auch im Handwerk durch die Pandemie geholfen und deren Beschäftigten den Arbeitsplatz gesichert. Jetzt gibt es mit dem Ukraine-Krieg und den damit verbundenen Lieferketten-Problemen eine neue Großbaustelle. Der erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde deshalb für weitere drei Monate bis zum 30. September 2022 verlängert.

"Dadurch ist weiterhin ein niedrigschwelliger Zugang zum Kurzarbeitergeld gewährleistet", berichtet das Bundesarbeitsministerium. "Damit stellen wir sicher, dass Beschäftigungsverhältnisse auch in der aktuell volatilen Situation im dritten Quartal 2022 stabilisiert werden. Wie sich die Lage weiterentwickelt, werden wir in den kommenden Monaten genau beobachten", erklärt Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD). 

Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld, die in jedem Monat des Bezugs des Kurzarbeitergeldes erfüllt sein müssen, bleiben nun bis zum 30. September 2022 herabgesetzt.

  • Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt bei mindestens zehn Prozent (normalerweise mindestens ein Drittel).
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (Minusstunden) wird weiter vollständig verzichtet.

Diese Regelungen sollen auch für Betriebe gelten, die ab dem 1. Juli 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen.

Das könnte Sie auch interessieren:

Kurzarbeitergeld beantragen Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit .

Einige Corona-Sonderregeln gelten seit 1. Juli nicht mehr

Seit dem 1. Juli gelten bei der Kurzarbeit nicht mehr alle Sonderregelungen, die Bundesregierung in Reaktion auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie ermöglicht hat.

Dies betrifft die höheren Leistungssätze für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die länger verkürzt arbeiten, wie auch die verlängerte Bezugsdauer von bis zu 28 Monaten. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sind ab 1. Juli 2022 wieder vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen. Während der Kurzarbeit aufgenommene Nebenverdienste werden bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes wieder angerechnet. Das teilt die Bundesagentur für Arbeit mit.

Seit 1. Juli gilt auch wieder die Regelbezugsdauer von längstens zwölf Monaten. Wird in den Betrieben wieder Kurzarbeit erforderlich, ist dies nach Ausschöpfen der jeweils maßgeblichen Bezugsdauer erst nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung des Bezuges möglich, soweit alle Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld wieder vorliegen. Dazu muss der Arbeitsausfall erneut bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden.

Kurzarbeit im verarbeitenden Gewerbe nimmt deutlich zu

Verschiebungen gibt es bei den Branchen, die Kurzarbeit angemeldet haben: Während die Kurzarbeit im Gastgewerbe und Handel deutlich zurückgeht, hat der Anteil der Kurzarbeitenden im verarbeitenden Gewerbe im Vergleich zum Jahresbeginn deutlich zugenommen, meldet das Ministerium. Laut ifo-Institut waren im Mai im Handel nur noch 0,5 Prozent der Beschäftigten in Kurzarbeit und im Gastgewerbe noch 3,9 Prozent der Beschäftigten.

Die neue Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV)  tritt am 1. Juli in Kraft und gilt bis 30. September 2022.

DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale DHB registrieren!

Text: / handwerksblatt.de