"Bar und ohne Quittung" ist Schwarzarbeit
Bauherr und Handwerker hatten Bargeldzahlungen "ohne Quittung" vereinbart. Das sei ein gewichtiges Indiz für eine Schwarzgeldabrede, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Offensiv gegen Schwarzarbeit
Wer einen Bauvertrag "ohne Quittung" vereinbart, verhält sich rechtswidrig. Der Vertrag ist vollständig nichtig, was bedeutet, dass dem Auftraggeber keine Gewährleistung zusteht und dem Handwerker kein Werklohn. Solche Fälle sind von der Rechtsprechung bereits zahlreich entschieden worden. Auch in dem folgenden Fall ging das Geld in bar an den Aufragnehmer. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah darin ein Indiz für eine Schwarzgeldabrede, der Bundesgerichtshof bestätigte das.
Der Fall
In Duisburg sanierte eine Firma an einem Haus Heizung, Sanitär- und Elektroinstallationen. Der Bauherr zahlte alle Abschläge in bar. Später stellte der Auftragnehmer eine Schlussabrechnung, ohne darin die Abschlagszahlungen zu berücksichtigen. Der Bauherr hatte Reklamationen und machte Mängelbeseitigungsansprüche geltend. Knapp 82.000 Euro, plus Gutachterkosten von knapp 9.000 Euro. Außerdem forderte er noch 50.000 Euro geleistete A-Kontozahlungen zurück.
Der Bauunternehmer hingegen verlangte seinen restlichen Werklohn. Er habe fehlerlos gearbeitet, meinte er. Dass er nicht zu Ende gebaut habe, hätte daran gelegen, dass der Bauherr ihn unter anderem mit einem Messer bedroht habe. Es kam zum Prozess.
In der ersten Instanz vor dem Landgericht Duisburg erklärte der Inhaber der Baufirma, es habe "bar" abgerechnet werden sollen. Von Rechnungen, die Umsatzsteuer hätten enthalten sollen, sei nie die Rede gewesen. Der Bauherr wiederum behauptet, es sei niemals Schwarzgeld vereinbart worden.
Das Urteil
Das Landgericht Duisburg wies alle Begehren ab, ebenso urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Es bestätigte, dass sich das Ganze nicht anders darstellen könne als eine "ohne Rechnung"- Abrede, also als Schwarzarbeit. Als Folge seien alle Verträge nichtig und niemand habe Ansprüche daraus.
Der Handwerker habe gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) verstoßen. Denn auch für Abschläge und Vorschüsse habe der Unternehmer eine Pflicht zur Rechnungslegung und Umsatzsteuer-Vorauszahlung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG, § 14 Abs. 5, § 18 UStG. Verstößt der Unternehmer hiergegen, so verletzt er seine steuerliche Pflicht des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG.
Kein Werklohn, keine Gewährleistung
Der Bauherr hat davon gewusst und war einverstanden. Würden Arbeiten erheblichen Umfangs ohne schriftliche vertragliche Grundlage verrichtet, spreche dies für eine Ohne-Rechnung Abrede, erklärte das OLG. Hier seien sämtliche Zahlungen in bar erfolgt. Beide Parteien gingen davon aus, dass Zahlungen erfolgten, zu denen es keine Rechnungen und keine Quittungen gibt. Eine plausible Erklärung, weshalb der angeblich auf eine korrekte Buchhaltung bedachte Bauherr große Zahlungen ohne Quittung geleistet haben will, fehlt.
Als Folge sei der Werkvertrag nichtig, stellte das Gericht fest. Der Bauherr kann keine Rückzahlung seiner Abschläge und auch keinen Kostenersatz verlangen, die Baufirma keinen weiteren Werklohn.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. Januar 2021, Az. 5 U 18/20; rechtskräftig durch Nichtannahme-Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 29. September 2021, Az. VII ZR 144/21
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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