Schwarzarbeit: Ein Spiel mit dem Feuer
Ein Friseur muss 19.000 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen an die Deutsche Rentenversicherung nachzahlen, weil er eine Mitarbeiterin zwei Jahre lang "schwarz" beschäftigt hatte. Das fiel bei einer Betriebsprüfung auf. Wenn es keine Lohnsteuerkarte gibt, wird die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI berechnet.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Offensiv gegen Schwarzarbeit
Ein Friseursalon hatte eine Friseurin knapp zwei Jahre beschäftigt, ohne sie bei der Sozialversicherung anzumelden. Obendrein kassierte die Friseurin Arbeitslosengeld. Als dies bei einer Betriebsprüfung auffiel, kam die dicke Rechnung der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Sie forderte vom Inhaber des Friseursalons Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge von knapp 19.000 Euro nach.
Kein illegales Beschäftigungsverhältnis?
Der Geschäftsinhaber protestierte dagegen mit dem Argument, das Beschäftigungsverhältnis sei nicht illegal gewesen und die Entlohnung im Rahmen des Üblichen erfolgt. Außerdem sagte er, dass die DRV bei Unterstellung einer "Nettolohnvereinbarung" mehr erhalte, als wenn die Beschäftigung von vornherein angemeldet worden sei.
"Dieser Auffassung ist das Sozialgericht Dortmund unter Hinweis auf das Sozialgesetzbuch IV nicht gefolgt", berichtet Michael Henn, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart. Bei "illegalen Beschäftigungsverhältnissen" gelte ein so genanntes Nettoarbeitsentgelt als vereinbart. Auf dessen Grundlagen können dann die Sozialversicherungsbeiträge einschliesslich der darauf entfallenden Steuern erhoben werden, so die Richter.
Strafrechtliche Folgen kann die Schwarzarbeit auch noch haben
Dies gelte vor allem bei Schwarzarbeit, da der Arbeitgeber hier seine Beitrag- und Meldepflichten verletze und schon allein deshalb das Arbeitsverhältnis "illegal" sei. Da dem Arbeitgeber auch keine Lohnsteuerkarte vorgelegen habe, wird die Lohnsteuer anhand der Steuerklasse VI berechnet. Das Sozialgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch keine nachträgliche "Korrektur" möglich ist, da es auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge ankomme. Dieses Urteil, so Michael Henn, mache wieder deutlich, dass es sich auch für Arbeitgeber nicht lohne, "illegale Beschäftigungsverhältnisse" einzugehen. Mal abgesehen von den möglichen weiteren strafrechtlichen Folgen eines derartigen Handelns.
Sozialgericht Dortmund, AZ.: S 25 R 129/06
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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