Schwarzarbeitskontrollen dürfen ohne Ankündigung durchgeführt werden.

Schwarzarbeitskontrollen dürfen ohne Ankündigung durchgeführt werden. (Foto: © Zollverwaltung)

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Schwarzarbeit: Überraschende Kontrolle möglich

Ein Hauptzollamt darf eine Überprüfung von Schwarzarbeit ohne schriftliche Ankündigung durchführen. So sieht es das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.

Ein Hauptzollamt hatte aufgrund einer anonymen Anzeige bei einem Unternehmen geprüft, ob die dort Beschäftigten über Arbeitserlaubnisse verfügten. Die entsprechende Prüfungsanordnung wurde dem Betrieb kurz vorher mündlich bekannt gegeben.

Der Unternehmer war der Auffassung, dass die Behörde eine solche Kontrolle nach dem Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz vorher schriftlich hätte ankündigen müssen.

Die Richter gaben aber der Behörde recht. Sie erklärten, dass es Zweck einer Kontrolle nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ist, die Einhaltung der sozialversicherungs- und ausländerrechtlichen Bestimmungen zu prüfen. Dieser Zweck würde jedenfalls häufig vereitelt, wenn die Kontrolle längere Zeit zuvor angekündigt würde. Es müsse der Behörde möglich sein, unangekündigt und überraschend entsprechende Kontrollen vorzunehmen.

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Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2009, Az.: 7 K 7024/07

Text: / handwerksblatt.de

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