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HWK Trier | Juli 2024
Bis Ende JulI: Deutscher Startup Monitor 2024
Wer Start-ups und Gründungswilligen eine Stimme geben will, kann noch bis zum 31. Juli an der Umfrage des Bundesverbands Deutsche Start-ups teilnehmen.
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Rechnungen: Darauf kommt es an - Themen-Specials
Dezember 2015
Eine Rechnung an eine Postfachadresse soll für den Vorsteuerabzug nicht mehr ausreichend sein, so eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Eine korrekte Rechnung muss unter anderem immer die Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers enthalten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Vorschriften nun verschärft. Unternehmer können demnach keinen Vorsteuerabzug aus Rechnungen geltend machen, die lediglich eine Postfachadresse (das Postfach oder eine eigene Postleitzahl) des Leistenden angeben (AZV R 23/14).
Bisland hat die Finanzverwaltung auch die Angabe des Postfachs oder der Großkundenadresse des Leistungsempfängers auf der Rechnung akzeptiert, berichtet der ZDH in Berlin. Der BFH hat nun entgegen der Verwaltungsauffassung und unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH ) entschieden, dass nur die Angabe der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers, unter der er wirtschaftlich tätig, für den Vorsteuerabzug ausreicht.
Eine Anschrift, wo man nur postalisch erreichbar ist – etwa ein Postfach, einer Großkundenadresse, ein Briefkastensitz oder ein Buchhaltungsbüro, reicht demnach als "vollständige Anschrift" nicht mehr aus.
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