Der Gesetzgeber rückt das Recycling und die Abfallvermeidung stärker in den Mittelpunkt.

Der Gesetzgeber rückt das Recycling und die Abfallvermeidung stärker in den Mittelpunkt. (Foto: © Vichaya Kiatying-Angsulee/123RF.com)

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Neues Kreislaufwirtschaftsgesetz: Handwerk sieht Verbesserungsbedarf

Betriebsführung

Die Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bringt Fortschritte bei Recycling und Rohstoffsicherung, lässt aber zentrale Anliegen des Handwerks offen.

Das Bundesumweltministerium hat einen Referentenentwurf zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vorgelegt und setzt damit EU-Richtlinien um. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) sieht vielversprechende Ansätze zur Rohstoffsicherung, an kritischen Schnittstellen jedoch erhebliche Gefahren für mittelständische Marktstrukturen und neue bürokratische Lasten.

Der Gesetzgeber rückt das Recycling und die Abfallvermeidung stärker in den Mittelpunkt. Besonders begrüßt der ZDH, dass der Entwurf nicht nur kritische Rohstoffe berücksichtigt. Ein Kernelement ist der Grundsatz "Kreislaufwille vor Entledigungswille".  Vorplanung und Verantwortung für Baumaßnahmen müssen laut ZDH klar bei den Bauherren oder Auftraggebern angesiedelt sein – insbesondere die Erkundung, Probenahme und Planung des Rückbaus. 

Kritik und Forderungen des Handwerks

Der ZDH kritisiert den Entwurf an mehreren Stellen: Er regele hauptsächlich kommunale Siedlungsabfälle, ignoriere jedoch Bau- und Abbruchabfälle als größten Abfallstrom Deutschlands weitgehend und behandele das Handwerk nur als Entsorgungsadressat statt als aktiven Umsetzungspartner. Außerdem sieht der ZDH Risiken für den Mittelstand durch Markteingriffe der Kommunen.

Aus diesem Grund fordert der Zentralverband des Deutschen Handwerks Verbesserungen in folgenden Bereichen:

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  • Wettbewerbsneutralität der Kommunen (§ 20a),
  • angemessene Bußgeldregelungen (§ 69),
  • klare Abfallvermeidungsziele (§ 7b) sowie
  • Kontrollmechanismen (§ 10), die kleine und mittlere Unternehmen nicht über Gebühr belasten.
  • Die Rolle des Handwerks als Umsetzungsakteur bei Wiederverwendung und Reparatur sollte im Gesetz verankert werden.

Fehlende Themen

Zentrale Themen fehlen laut ZDH im Entwurf gänzlich. Dazu gehören ein rechtssicheres Abfallende für Recyclingbaustoffe und wiederverwendete Bauteile, ebenso wie Perspektiven für Reparatur und Qualifizierung sowie eine Verzahnung mit anderen Rechtsbereichen wie Vergaberecht, Landesbauordnungen und Förderinstrumenten.

Recht auf Reparatur und Ersatzteilverfügbarkeit

Das Gesetz stärkt Recycling und Abfallvermeidung, adressiert aber an keiner Stelle Reparatur als eigenständigen Hebel – keine Vorgaben zu Ersatzteilverfügbarkeit, Reparatur- fähigkeit von Produkten oder finanziellen Anreizen (etwa Reparaturbonus, reduzierte Mehrwertsteuer auf Reparaturleistungen). Dabei stehe Reparatur in der gesetzlichen Ab- fallhierarchie noch vor dem Recycling – und sei zugleich ureigenes Betätigungsfeld des Handwerks. Der ZDH plädiert für Mindestanforderungen an Ersatzteilverfügbarkeit und Steueranreize für Reparaturleistungen. Dies entspreche auch geltendem EU-Recht, werde im Gesetz jedoch nicht konkret umgesetzt.

Handwerkliche Infrastruktur bleibt unsichtbar

Die bestehende private Rücknahme- und Aufbereitungsinfrastruktur des Handwerks – von Schrotthändlern über Kfz-Verwerter bis zu Reparaturbetrieben – findet im Gesetz keine Anerkennung. Der Entwurf adressiert ausschließlich öffentliche Entsorgungsträger, obwohl EU-Recht private Akteure ausdrücklich gleichstellt.

Fehlende Verzahnung mit Vergabe- und Baurecht

Das Kreislaufwirtschaftsrecht wird im Entwurf isoliert geregelt. Praktische Hürden, etwa für Recyclingbaustoffe im Vergaberecht, Bauordnungen oder der Ersatzbaustoffverordnung, werden ausgeklammert. Eine Verzahnung ist laut ZDH aber zentral, damit Kreislaufwirtschaft effektiv funktioniert.

Keine gesetzliche Verankerung von Förderinstrumenten

Der Entwurf schaffe neue Pflichten, enthält aber keine verbindlichen Förderinstrumente, so der ZDH. Zwar existiere ein Aktionsprogramm, aber im Gesetz fehle ein direkter Bezug. Der im EU-Recht vorgesehene Katalog wirtschaftlicher Anreize werde nicht genutzt.

Abfallbegriff und Gewichtung im Gesetz

Der Entwurf behandelt Recycling und Abfall als Schwerpunkt. Die eigentliche Kreislaufwirtschaft, also Vermeidung und Wiederverwendung vor der Abfalleinstufung, bleibt nur nebensächlich adressiert. Eine Klarstellung im Gesetz, wann eine Sache überhaupt Abfall wird, könnte die Wiederverwendung fördern, meint der Handwerksverband.

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Text: / handwerksblatt.de

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