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HWK Trier | Januar 2025
Noch Standplätze auf der ÖKO 2025 frei
Auf der nächsten Messe ÖKO – Bauen & Sanieren im April 2025 sind noch Standplätze für interessierte Handwerker frei.
Trotz verschärfter Gesetze: Die offene Ladenkasse ist weiterhin erlaubt. (Foto: © yacobchuk/123RF.com)
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Bargeldintensive Betriebe sind nach wie vor nicht verpflichtet, eine elektronische Kasse einzusetzen. Die offene Ladenkasse ist weiterhin erlaubt. Das hat der Bundesfinanzhof gerade bestätigt. Ob das sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt.
Für Bäcker, Fleischer, Friseure, Einzelhändler, Textilreiniger, Gastronomen und viele andere Branchen ist die ordnungsgemäße Kassenführung von enormer Bedeutung. Bargeldintensive Branchen stehen immer unter besonderer Beobachtung des Fiskus. Zuletzt mussten sie ihre elektronischen Registrierkassen auf ein besonders fälschungssicheres System umstellen. Die Aufzeichnungssysteme müssen neuerdings durch eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt werden, damit das Löschen von Umsätzen nicht mehr möglich ist.
Marktstände auf Wochenmärkten oder Imbissbuden müssen trotzdem auch weiterhin nicht mit einer elektronischen Kasse ausgestattet sein. Der eine oder andere kleinere Bäcker oder Friseursalon kann ebenfalls auch in Zukunft mit der offenen Ladenkasse arbeiten, wenn er das möchte, muss dann aber detaillierte Aufzeichnungspflichten beachten.
Aktuelle Broschüre des ZDH für Betriebsinhaber zum Thema Kassenführung als kostenloser Download
Es gibt keine Pflicht, überhaupt eine elektronische Kasse einzusetzen. Wenn jemand eine offene Ladenkasse führt, kann er nicht verpflichtet werden, auf elektronische Kassensysteme umzusteigen. Es besteht sogar theoretisch die Möglichkeit, dass jemand, der ein elektronisches Kassensystem im Einsatz hat, dieses wieder entsorgt und auf die offene Ladenkasse umstellt. Egal, welches Kassensystem man nutzt: Jedes System birgt Gefahren und Fallen, die die Betriebsprüfer kennen.
Einen Nachteil der offenen Ladenkasse gibt der Zentralverband des Bäckerhandwerks zu bedenken: "Wird die Kasse von mehreren Personen verwendet, wie das in einer Bäckereifiliale üblich ist, lässt sich nichts mehr nachvollziehen. Der Unternehmer ist dann auf die hundertprozentige Ehrlichkeit aller Mitarbeiter angewiesen und muss Fehlbeträge selbst ausgleichen."
Der Bundesfinanzhof hat Mitte Dezember 2021 bestätigt, dass eine Pflicht zur Verwendung einer elektronischen Kasse in der Gastronomie und anderen bargeldintensiven Bereichen nicht erforderlich ist (Az.: IV R 34/18)
Geklagt hatte ein schwäbischer Gastwirt, der zugleich Rechtsanwalt für Steuerrecht ist. Er selbst setzt in seinen Gaststätten elektronische Registrierkassen ein. Der Gastronom war der Auffassung, dass es verfassungswidrig sei, wenn der Gesetzgeber zwar detaillierte Regelungen für die Verwendung von elektronischen Kassen aufstelle, es aber zugleich weiterhin gestattet ist, keine elektronischen Kassen zu verwenden. Die Klage bezog sich auf das Jahr 2015.
"Der BFH bestätigt nur das, was bereits seit vielen Jahren geltendes Recht war", betont der Bäckerverband. "Ein Wochenmarktstand, ein Verkaufswagen oder eine Verkaufsbude auf dem Jahrmarkt muss nicht mit einer elektronischen Kasse ausgestattet sein. Hier reicht die offene Ladenkasse aus."
Aber auch wer eine offene Ladenkasse hat, muss jederzeit mit einer unangekündigten Kassen-Nachschau rechnen. Er muss täglich einen detaillierten Kassenbericht führen, der es ermöglicht, dass die Tageseinnahmen rechnerisch ermittelt werden.
Es ist zwingend erforderlich eine tägliche Kassenbestandsaufnahme vorzunehmen und zu dokumentieren. Ein Kassenbuch ersetzt auch dann nicht den Kassenbericht, wenn in einer gesonderten Spalte Bestände ausgewiesen werden.
"Betriebsinhaber sollten zusammen mit ihrem Steuerberater die Einhaltung der Einzelaufzeichnungspflicht im Voraus überprüfen und gegebenenfalls erforderliche Umstellungen bei der Aufzeichnung und elektronischen Aufbewahrung vornehmen", rät der Zentralverband des Deutschen Handwerks.
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