Diesel, Abgas

War die Nachbesserung mit der Software erfolgreich? Das ist die entscheidende Frage. (Foto: © Sergey Rasulov/123RF.com)

Vorlesen:

Abgasskandal: Geld zurück trotz Software-Update

Käufer eines Schummel-Diesel können ihren Wagen trotz neuer Abgas-Software zurückgeben. Das OLG Köln stärkt damit die Rechte der Kunden.

Dieselfahrzeuge mit nachgerüsteter Abgas-Software können die Käufer reklamieren. Die alte Software ist jedenfalls ein Mangel des Wagens. Aber auch die neue Software hat möglicherweise Nachteile für das Kfz. Dass dies so sein könnte, genügt dem Oberlandesgericht Köln für ein Rücktrittsrecht des Kunden.

Der Fall: Der Käufer hatte vom Audi-Händler im Januar 2015 einen vom Abgas-Skandal betroffenen Audi A 4 2,0 TDI Ambition erworben. Im September 2016 führte der Verkäufer das Software-Update durch, mit dem die Emissionswerte angeblich eingehalten werden. Im Dezember 2016 trat der Kunde vom Kaufvertrag zurück.

Die Entscheidung: Das Gericht stellte fest, dass das Fahrzeug schon wegen der ursprünglichen Steuerungssoftware mangelhaft war; diese sah für den Betrieb des Pkw auf dem Emissionsprüfstand einen speziellen Betriebsmodus vor, ohne dass die für die Erteilung der Betriebszulassung zuständige Behörde hiervon Kenntnis hatte. Der Händler habe nachbessern und auch beweisen müssen, dass die Nachbesserung mit der neuen Software erfolgreich war.

Neue Software ist vielleicht erfolglose Nachbesserung

Das könnte Sie auch interessieren:

Der Käufer wiederum müsse nur darlegen, dass das Software-Update keine erfoglreiche Nachbesserung sein könnte. Dafür genüge es, dass er nachteilige Auswirkungen des Updates behaupte.

Das Gericht hat daher eine Beweiserhebung angeordnet. Der Verkäufer soll die Wirkungsweise der alten und neuen Software darstellen. Ein Sachverständiger soll dann ermitteln, ob das Software-Update nachteilige Auswirkungen auf die Leistung, den Verbrauch, die Stickstoffoxid- und die CO2-Emissionen und die Lebensdauer des Fahrzeugs oder einzelner Bauteile hat.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 27. März 2018, Az. 18 U 134/17

 

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: