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EuGH: VW haftet im Dieselskandal trotz KBA-Genehmigung

Die Genehmigung des Kraftfahrtbundesamts befreit einen Autokonzern nicht von der Haftung für seine rechtswidrige Abschaltsoftware. Die Europarichter bestätigten ein Urteil des Bundesgerichtshofs.

Eine Typengenehmigung des Kraftfahrtbundesamts kann ein Fahrzeughersteller nicht als Ausrede nutzen, um sich von seiner Haftung für unzulässige Schummelsoftware zu entlasten. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zum Dieselskandal entschieden. 

Der Fall

Zwei Käufer von VW-Dieseln verlangten eine Entschädigung, weil ihre Wagen mit sogenannten Thermofenstern ausgestattet waren. Diese unzulässige Abschalteinrichtung sorgte dafür, dass die Abgasrückführung ab einer Außentemperatur von zehn Grad gedrosselt wurde und unzulässig hohe Stickoxidwerte ausstieß. 

Der Autokonzern verteidigte sich, dass man die Software für zulässig gehalten habe und diese auch vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) genehmigt worden sei. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits entschieden, dass sich ein Autohersteller nur unter sehr engen Voraussetzungen auf einen Verbotsirrtum berufen kann (Az. VIa ZR 335/21 u.a.). Diese Rechtsauffassung hatte das Landgericht Ravensburg dem EuGH vorgelegt.

Das Urteil

Die Europarichter urteilten nun: Die EG-Typgenehmigung des KBA bedeutet nicht, dass die Abschalteinrichtung zulässig ist. Die Genehmigung der Abschalteinrichtung führte bei VW nicht zu einem haftungsausschließenden Verbotsirrtum. Anderenfalls würde es den Fahrzeugkäufern unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert, angemessenen Ersatz für die Schäden zu erhalten. Außerdem stellte der EuGH klar, dass es nicht darauf ankommt, wann die Schummelsoftware in das Fahrzeug eingebaut wurde  – ob vor dem Autokauf oder danach.

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Differenzmethode des BGH abgesegnet

Zu einer weiteren Frage urteilte der EuGH, dass die vom BGH entwickelte Ab­rech­nung eines Dif­fe­renz­scha­dens grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Diese sieht vor, pauschal eine Entschädigung zwischen fünf und 15 Prozent des Kaufpreises anzusetzen, dabei aber Nut­zungs­vor­tei­le des Autofahrers an­zurech­nen. Allerdings sei darauf zu achten, dass die Entschädigung eine angemessene Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden darstelle, betonte der EuGH. Ob das im konkreten Fall so sei, müsse das nationale Gericht prüfen.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 1. August 2025, Az. C-666/23

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Text: / handwerksblatt.de

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