Diesel-Skandal: Rücktritt vom Kaufvertrag nur mit Nachbesserung
Käufer eines Schummel-Diesel müssen dem Händler erst eine Gelegenheit zur Nachbesserung geben, bevor sie ihr Geld zurückverlangen können. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Reizthema Diesel
Der Bundesgerichtshof hatte in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Käufer von Dieselautos mit Abschalteinrichtung ihr Geld zurückverlangen können – gegen Rückgabe des Wagens und eine Nutzungsentschädigung. Das können sie nach einem neuen Urteil weiterhin, allerdings erst, wenn sie dem Verkäufer zuvor Gelegenheit zur Mangelbeseitigung durch ein Software-Update geben.
Der Fall
Der Kunde hatte 2015 beim Händler einen Škoda Yeti mit dem VW-Motor EA 189 gekauft. Der Wagen enthält eine Software, die den Abgasausstoß im Testbetrieb manipuliert. Nach Auffliegen des Dieselskandals erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag, wollte das Auto zurückgeben und verlangte den Kaufpreis erstattet. Der Händler weigerte sich mit dem Hinweis auf das Software-Update. Der Kunde ließ das Update nicht aufspielen, weil er negative Folgen für das Fahrzeug befürchtete.
Die Vorinstanzen hatten der Klage weitgehend stattgegeben. Nach Ansicht des Oberlandesgericht (OLG) Köln war eine Fristsetzung zur Nachbesserung hier entbehrlich, dem Kunden sei eine Nachbesserung unzumutbar.
Das Urteil
Der Bundesgerichtshof (BGH) sah das etwas anders: Der Käufer muss dem Verkäufer auch hier eine Frist zur Nachbesserung setzen. Dies sei nicht allein deshalb entbehrlich, weil das Fahrzeug eine Schummel-Software besitze.
Gutachten über die Folgen des Software-Updates nötig
Ob eine Nachbesserung unzumutbar sei, müsse das Gericht jeweils im Einzelfall entscheiden. Dabei müsse es einerseits beachten, dass sich der Händler ein arglistiges Verhalten des Herstellers gerade nicht zurechnen lassen muss. Denn hier sei nicht – wie in den allermeisten Diesel-Klagen – Volkswagen als Hersteller verklagt worden, sondern der Händler. Andererseits müsse das OLG die Frage klären, ob nach Freigabe des Updates durch die Behörden überhaupt noch eine Arglist beim Hersteller vorliege. Falls nein, sei die Nacherfüllung – das Software-Update – dem Kunden zumutbar.
Sorgen über negative Einflüsse des Updates auf das Fahrzeug seien jedenfalls kein Grund für einen sofortigen Rücktritt ohne Fristsetzung, entschieden die Richter. Vielmehr müsse hier ein Sachverständiger klären, ob es tatsächlich zu den behaupteten Schäden führe. Der BGH hat den Fall an das OLG Köln zurückverwiesen, um diese Feststellungen nachzuholen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. September 2021, Az. VIII ZR 111/20
Paukenschlag für Diesel-Käufer Der Käufer eines VW mit Schummelsoftware darf seinen Wagen zurückgeben und erhält einen großen Teil seines Kaufpreises zurück. Der Bundesgerichtshof hat damit ein wegweisendes Urteil im Dieselskandal gefällt.> Hier mehr lesen!DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale DHB registrieren!
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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