Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet, der eine unzulässige Abschalt-Software enthält.

Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet, der eine unzulässige Abschalt-Software enthält. (Foto: © Bartolomiej Pietrzyk /123RF.com)

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Der Staat haftet nicht für Schummel-Diesel

Der Käufer eines Diesel-Fahrzeugs mit manipulierten Abgaswerten hat keine Ansprüche gegen die Bundesrepublik wegen fehlender Umsetzung von Europarecht.

Der Staat muss dem Besitzer eines Skandal-Dieselfahrzeugs keine Entschädigung wegen einer möglicherweise unzureichenden Umsetzung von Europarecht zahlen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Der Fall

Der Käufer hatte 2014 einen gebrauchten Audi A4 für 35.440 Euro gekauft. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet, der eine unzulässige Abschalt-Software enthält.

Der Autofahrer wirft dem Kraftfahrbundesamt vor, es habe eine fehlerhafte Typgenehmigung erteilt. Die Bundesrepublik habe Art. 46 der EU-Kraftfahrzeug-Richtlinie 46/2007/EG unzureichend umgesetzt und kein ausreichendes Sanktionssystem erlassen. Er klagt daher auf Schadensersatz.

Das Urteil

Der Bundesgerichtshof wies ihn ab. Insbesondere müsse erst der Gerichtshof der EU befragt werden, ob die EU-Normen den Zweck haben, mit den Typgenehmigungen die Kfz-Käufer vor Rechtsverstößen der Hersteller zu schützen. Diese Normen schützen zwar Interessen der Verbraucher, sie bezwecken jedoch nicht den Schutz vor den eingeklagten Schäden. Geschützt würde nur, dass ein Fahrzeug zur Nutzung im Straßenverkehr zugelassen wird.  Das Kfz des Klägers sei jedoch zugelassen und die Betriebserlaubnis auch nicht wieder entzogen worden.

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EU-Normen sollen etwas anderes schützen

Das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des Käufers und damit den Schutz vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrags seien vom Schutzzweck der EU-Richtlinie 2007/46/EG und der Verordnung 715/2007/EG jedoch nicht erfasst, so das Urteil.

Die Pflichten der Genehmigungsbehörden gingen nicht weiter als die Pflichten der Hersteller, betonte der BGH. Im Gegenteil würden die Behörden in erster Linie im öffentlichen Interesse tätig und seien von dem Abschluss eines unerwünschten Vertrags sachlich weiter entfernt als der Fahrzeughersteller. Da diese Schlussfolgerungen auf der Hand lägen, habe der BGH die Frage auch nicht dem EU-Gerichtshof vorlegen müssen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Februar 2022, Az. III ZR 87/21 (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen)

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Text: / handwerksblatt.de

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