Diesel-Skandal: Neues Fahrzeug nur mit Zuzahlung
Wer einen Schummel-Diesel zurückgeben und gegen ein neueres Modell tauschen möchte, muss den Mehrwert bezahlen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Reizthema Diesel
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich erneut mit den Rechten der Käufer eines VW mit dem Skandal-Motor EA 189 beschäftigt und seine Rechtsprechung weiterentwickelt. Der Käufer muss unter Umständen Geld drauflegen, wenn er ein Neufahrzeug als Ersatzlieferung verlangt.
Der Fall
Der Kunde hatte einen VW-Caddy mit dem Skandal-Motor EA189 gekauft, dessen Software im Testlauf den Ausstoß von Stickoxiden verringerte, im Straßenbetrieb aber nicht. Der Käufer verlangte, dass ihm das Autohaus einen mangelfreien Wagen als Ersatz zur Verfügung stellte. Da es nur noch ein teureres Nachfolgemodell gibt, hätte der Händler knapp 12.000 Euro Mehrkosten. Das Software-Update, mit dem sich die illegale Abgastechnik entfernen lässt, kostet höchstens 100 Euro. Vor diesem Hintergrund hatte das Oberlandesgericht Braunschweig die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Käufer Revision eingelegt.
Das Urteil
Dass VW mit dem Einbau der Abschalteinrichtungen seine Käufer vorsätzlich sittenwidrig schädigte, hatte der BGH schon im Mai 2020 entschieden. Grundsätzlich habe jeder Käufer eines VW mit dem Motortyp EA 189 Anspruch auf Ersatzlieferung oder Rückzahlung des Kaufpreises, abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer. Wegen der Abschaltsoftware stoßen die Fahrzeuge in Testsituationen weniger Schadstoff aus als im tatsächlichen Straßengebrauch. Das ist laut BGH eine sittenwidrige Täuschung der Käufer.
Verkäufer muss Neufahrzeug beschaffen
Die Karlsruher Richter haben jetzt bestätigt, dass eine Ersatzlieferung nicht bereits deshalb unmöglich ist, weil anstelle des ursprünglichen Fahrzeugmodells zwischenzeitlich ein Nachfolgemodell auf den Markt kam. Vielmehr erstrecke sich die Beschaffungspflicht des Verkäufers auch auf ein neuwertiges Nachfolgemodell, solange der Käufer sein Recht innerhalb von zwei Jahren einfordere, so der BGH.
Aber der Käufer müsse einen Teil der Preisdifferenz bezahlen, wenn das betreffende Modell einen erheblichen Mehrwert gegenüber dem ursprünglich erworbenen Kfz aufweise. Das ergebe eine interessengerechte Auslegung der Parteiwillen. Daher hat der Bundesgerichtshof den Fall zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht Braunschweig zurückverwiesen, das nun unter anderem noch die Listenpreise abgleichen muss.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Dezember 2021, Az. VIII ZR 190/19
Paukenschlag für Diesel-Käufer Der Käufer eines VW mit Schummel-Software darf seinen Wagen zurückgeben und erhält einen großen Teil seines Kaufpreises zurück. Der Bundesgerichtshof hat damit ein wegweisendes Urteil im Dieselskandal gefällt.> Hier mehr lesen!DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale DHB registrieren!
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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