Schummel-Diesel: Vielfahrer und Spätkäufer gehen leer aus
Im Diesel-Skandal um illegale Abschaltsoftware hat der Bundesgerichtshof vier Urteile gefällt, einige davon zugunsten von VW. Software-Updates befreien den Autokonzern aber nicht von der Schadensersatzpflicht.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Reizthema Diesel
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine verbraucherfreundliche Rechtsauffassung im Dieselskandal in weiteren Fällen nur zum Teil bestätigt. Die Grundsatzfragen hatte das höchste deutsche Zivilgericht im Mai geklärt (Az. VI ZR 252/19). Seitdem steht fest: Volkswagen hat durch den Einbau der illegalen Abschalteinrichtung seine Kunden sittenwidrig geschädigt und muss deshalb Schadenersatz zahlen. Wie viel, das hängt davon ab, wie lange die Kunden ihr Auto gefahren haben. Sie müssen sich die Nutzung des Wagens als Wert anrechnen lassen.
Einige Fragen hatte das Mai-Urteil noch offen gelassen. Nun ist klar: Wer seinen Wagen sehr lange genutzt hat, geht dadurch am Ende leer aus. Auch die sogenannten Deliktzinsen muss VW nicht erstatten. Und wer nach Bekanntwerden des Dieselskandals im September 2015 einen Gebrauchtwagen gekauft hat, kann keinen Schadensersatz verlangen.
Die gute Nachricht für Diesel-Käufer: Ein Software-Update befreit den Autohersteller nicht von der Schadensersatzpflicht. Daher hat der BGH den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen, die zuvor noch zugunsten von VW entschieden hatte. Die OLG-Richter müssen jetzt die Höhe der Entschädigung beziffern.
Die Fälle und die Urteile
Dabei ging es unter anderem um zwei Fälle, die zuvor von dem Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig gescheitert waren. Der eine Kläger hatte seinen VW Passat 2014 mit rund 57.000 Kilometern auf dem Tacho gekauft, inzwischen ist das Auto rund 255.000 Kilometer gefahren. Die Richter nahmen an, dass ein durchschnittlicher Passat 250.000 Kilometer zurücklegt. Der Kläger habe die Laufleistung also voll ausgeschöpft, erklärte der BGH. Eventuelle Ansprüche an VW haben sich damit erledigt, der Konzern muss nichts mehr zahlen (Az. VI ZR 354/19).
Der zweite Kläger hatte sich das von VW angebotene Software-Update aufspielen lassen. Nach Auffassung des OLG Braunschweig bestand deshalb kein Schaden mehr, den Volkswagen begleichen müsste. Die Karlsruher Richter sahen das anders und verwiesen den Fall an das OLG zurück, das nun unter Beachtung der Rechtsansicht des BGH erneut entscheiden muss – diesmal zugunsten des Kunden (BGH Az. VI 367/19).
In einem dritten Fall ging es um die sogenannten Deliktzinsen, die der Autokäufer zusätzlich zu seinem Schadensersatz eingefordert hatte. Damit scheiterte er aber vor dem BGH (Az. VI ZR 397/19).
Das vierte Urteil betrifft einen Gebrauchtwagen, den der Kunde 2016, also erst nach Bekanntwerden des Abgasskandals gekauft hatte. Hier bekam der VW-Konzern Recht, da er seine Manipulationen im Herbst 2015 der Öffentlichkeit mitgeteilt hatte. Damit habe gegenüber dem späteren Käufer keine sittenwidrige Täuschung mehr vorgelegen, urteilten die Bundesrichter (Az. VI ZR 5/20).
Signalwirkung für alle Autobauer
"Der Dieselskandal holt Volkswagen heute einmal mehr ein. Nun ist endgültig klar, dass die Richter am Gerichtsstand des Konzerns jahrelang fälschlicherweise zugunsten von VW entschieden haben", kommentiert der Rechtsanwalt Claus Goldenstein, dessen Kanzlei für das erste Dieselskandal-Urteil des BGH verantwortlich ist und laut eigener Aussage insgesamt mehr als 21.000 Mandanten in der Sache vertritt.
Das Urteil hat auch für die manipulierten PKW anderer Fahrzeughersteller eine Signalwirkung, denn nahezu alle Autobauer haben illegale Abschalteinrichtungen in ihren Dieselfahrzeugen integriert.
Auch EuGH-Urteil erwartet
Ende April hat die Generalanwaltschaft des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einem Schlussantrag verkündet, dass sämtliche Fahrzeugfunktionen als illegale Abschalteinrichtungen gelten, wenn diese im Realbetrieb zu einem höheren Abgasausstoß führen als auf dem Prüfstand. Zahlreiche Autobauer – darunter BMW, Mercedes-Benz und Volvo – haben Abschalteinrichtungen verbaut.
Sollten die Richter des EuGH dieser Rechtsauffassung in ihrem Urteil folgen, würden allein in Deutschland Millionen Fahrzeug-Rückrufe und damit eine Klagewelle drohen.
Rund 240.000 Betroffene hatten von der Musterklage gegen Volkswagen profitiert, die im April mit einem Vergleich endete. Sie bekommen je nach Modell und Alter ihres Autos zwischen 1.350 und 6.257 Euro.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 30. Juli 2020, Az. VI ZR 354/19, VI ZR 367/19, VI ZR 397/19 und Az. VI ZR 5/20
Paukenschlag für Diesel-Käufer Am 25. 2020 Mai erklärte der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 252/19): Der Besitzer eines VW-Sharan mit Schummel-Software darf seinen Wagen zurückgeben und erhält einen Teil seines Kaufpreises zurück, ebenso wie Verzugszinsen. Denn VW habe ihn sittenwidrig getäuscht. Allerdings darf der Autokonzern für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung abziehen. Damit hat der BGH endlich für Klarheit gesorgt. Denn an den höchstrichterlichen Entscheidungen aus Karlsruhe orientieren sich alle unteren Instanzen. Dieselskandal Europarichter sollen zentrale Frage klären: Wie ist der Begriff "Abschalteinrichtung" auszulegen? Lesen Sie hier > mehr!
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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