Zu spät geklagt, die Ansprüche sind verjährt.

Zu spät geklagt, die Ansprüche der Käufer sind verjährt. (Foto: © Elnur Amikishiyev/123RF.com)

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Diesel-Skandal: Gebrauchtwagenkäufer gehen leer aus

Wer erst fünf Jahre nach Auffliegen des Abgasbetrugs vor Gericht gezogen ist, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Der Bundesgerichtshof hat nun auch den Restschadensersatz für Gebrauchtwagen ausgeschlossen.

Im Abgasskandal haben etliche Diesel-Käufer mit ihren Schadenersatz-Klagen zu lange gewartet, mittlerweile sind ihre Ansprüche verjährt. Es gibt für Gebrauchtwagen auch keinen Restschadenersatz, entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH). Über Neuwagen wird am 21. Februar verhandelt.

Die Fälle

Der BGH verhandelte fünf Gebrauchtwagen-Fälle aus Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Die fünf Käufer hatten vor Auffliegen des Abgas-Skandals im Herbst 2015 ihre Dieselwagen mit dem Skandal-Motor EA189 gekauft. Der Motor bestand Abgas-Tests mit Hilfe einer betrügerischen Software, die den CO2-Ausstoß nur im Testlauf reduzierte, im Straßenbetrieb aber nicht. Nach einem Grundsatz-Urteil des BGH vom Mai 2020 steht den Käufern solcher Autos Schadenersatz zu, weil VW sie sittenwidrig getäuscht hat. Sie können ihr Kfz zurückgeben, vom Kaufpreis wird aber die Nutzung abgezogen.

Allerdings müssen solche Ansprüche innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden, sonst verjähren sie. Der Skandal wurde 2015 bekannt, die Frist lief Ende 2018 aus. Die Autobesitzer hatten jedoch erst 2020 ihre Klagen eingereicht, also deutlich später.

Kein Gewinn des Herstellers bei Gebrauchtwagenkauf

Ist die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen, bleibt dem Käufer nur noch der sogenannte Restschadensersatz nach § 852 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach kann es auch nach Eintritt der Verjährung noch Ansprüche geben, und zwar wenn "der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt" hat. Damit sollen Betroffene für die wirtschaftliche Bereicherung des Verkäufers entschädigt werden. Die Verjährungsfrist beträgt hierbei taggenau zehn Jahre ab Gebraucht-Kauf des Fahrzeugs.

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Der BGH sprach den Käufern aber keinen Restschadensersatz zu. Denn bei Gebrauchtwagen führe der Kauf zu keiner Vermögensverschiebung zwischen Käufer und Hersteller. "Der Herstellerin, die einen etwaigen Vorteil bereits mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs als Neuwagen realisiert hat, fließt im Zusammenhang mit dem im Abschluss des ungewollten Vertrags liegenden Vermögensschaden des Geschädigten durch ihre unerlaubte Handlung nichts – mehr – zu", so das Urteil wörtlich. Der Hersteller habe keinen Anteil am Gewinn des Gebrauchtwagenverkäufers, weder unmittelbar noch mittelbar.

Am 21. Februar 2022 verhandelt ein anderer Senat des BGH ebenfalls zum Restschadenersatz, diesmal aber bei Neuwagen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Februar 2022, Az. VII ZR 365/21, 396/21, 679/21, 692/21 und 717/21

Paukenschlag für Diesel-Käufer Am 25. Mai 2020 urteilte der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 252/19): Der Besitzer eines VW mit Schummel-Software darf seinen Wagen zurückgeben und erhält einen Teil seines Kaufpreises zurück, ebenso wie Verzugszinsen. Denn VW habe ihn sittenwidrig getäuscht. Allerdings darf der Autokonzern für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung abziehen. Damit hat der BGH für Klarheit gesorgt. Denn an den höchstrichterlichen Entscheidungen aus Karlsruhe orientieren sich alle unteren Instanzen. 

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Text: / handwerksblatt.de

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