Schadensersatz muss VW auch in diesen Fällen leisten, urteilte der BGH, aber der Verkaufserlös müsse davon abgezogen werden.

Schadensersatz muss VW auch in diesen Fällen leisten, urteilte der BGH, aber der Verkaufserlös müsse davon abgezogen werden. (Foto: © fuzzbones/123RF.com)

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Diesel-Skandal: Schadensersatz auch bei Weiterverkauf

Für einen Diesel mit Schummel-Software muss VW auch dann Schadensersatz leisten, wenn das Auto zwischenzeitlich weiterverkauft wurde. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Neue Urteile im Diesel-Skandal: Auch wer ein betroffenes Fahrzeug weiterverkauft, erhält Schadensersatz von VW, sagt der Bundesgerichtshof (BGH). Allerdings ist der Preis, der beim Weiterverkauf des Autos erzielt wird, davon abzuziehen. Eine Wechselprämie hingegen ist für den Schadensersatz ohne Bedeutung.

Die Fälle

Es ging erneut um Wagen mit dem Motortyp EA189, der mit manipulierter Software ausgestattet ist. Zwei Autobesitzer hatten ihre VW-Gebrauchtwagen zwischenzeitlich weiterverkauft. Der Autokonzern meinte, dadurch müsse er keinen Schadensersatz mehr leisten.

Die Urteile

Dass VW mit dem Einbau der Abschalteinrichtungen seine Käufer vorsätzlich sittenwidrig schädigte, hatte der BGH schon im Mai 2020 entschieden. Grundsätzlich habe jeder Käufer eines VW mit dem Motortyp EA 189 Anspruch auf Rückzahlung seines Kaufpreises, abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer. Wegen der Abschaltsoftware stoßen die Fahrzeuge in Testsituationen weniger Schadstoff aus als im tatsächlichen Straßengebrauch. Das ist laut BGH eine sittenwidrige Täuschung der Käufer. So fassen es auch die Urteile vom 20. Juli 2021 zusammen. Anders war hier: Die Kunden hatten ihre Autos weiterverkauft.

Schadensersatz muss VW auch in diesen Fällen leisten, urteilte der BGH, aber der Verkaufserlös müsse davon abgezogen werden. In einem der beiden Verfahren ging außerdem noch um eine Wechselprämie, die der Autofahrer nach dem Verkauf seines VW erhalten hatte. Diese Wechselprämie bleibt bei der Berechnung jedoch außen vor, so die Richter. Denn sie soll den Autokäufer für den Markenwechsel belohnen, nicht den Schädiger Volkswagen.

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Text: / handwerksblatt.de

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