Diesel-Skandal: VW-Kunden erhalten Finanzierungskosten zurück
Käufer eines Diesel mit Schummel-Software können von VW nicht nur die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, sondern auch die Erstattung ihrer Finanzierungskosten.
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Vom Diesel-Skandal Betroffene seien grundsätzlich so zu stellen, als ob sie das Fahrzeug nie gekauft hätten, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Daher bekommen die Käufer nicht nur den Kaufpreis für ihr Fahrzeug zurück, sondern auch die Kosten der Finanzierung, wie etwa die Zinsen für einen Kredit.
Der Fall
Die Käuferin erwarb von einem Autohaus einen gebrauchten VW Golf mit dem Dieselmotor Typ EA189. Den Kaufpreis bezahlte die Kundin zum Teil in bar, den Rest finanzierte sie mit einem Darlehen der Volkswagen Bank. Zwei Jahre später wurde bekannt, dass der Motor eine Schummel-Software enthält, mit dem die Stickoxid-Grenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten werden, aber nicht im Straßenbetrieb. Die obersten Zivilrichter hatten vor knapp einem Jahr entschieden, dass der Wolfsburger Autobauer seine Kunden mit dem Motor EA189 systematisch getäuscht hat.
Streit mit dem Autokonzern gab es zuletzt noch um die Kosten für Darlehenszinsen und eine Kreditausfallversicherung in Höhe von 3.275,55 Euro.
Das Urteil
Der Bundesgerichtshof gab der Käuferin recht. Die Vorinstanzen hätten im Einklang mit der bisherigen BGH-Rechtsprechung richtig entschieden, dass VW die Käuferin vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe. Sie sei daher so zu stellen, als hätte sie das Fahrzeug nie gekauft. Dann hätte sie den Kaufpreis auch nicht mit einem Darlehen der Volkswagen Bank finanziert. Der Autohersteller müsse neben dem Kaufpreis auch die Finanzierungskosten in voller Höhe erstatten.
Einen Vorteil, der schadensmindernd zu berücksichtigen wäre, habe die Käuferin durch die Finanzierung nicht. Diese verschaffe ihr keinen Liquiditätsvorteil. Die Finanzierungskosten erhöhten auch nicht den objektiven Wert des Fahrzeugs.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. April 2021, Az. VI ZR 274/20
Grundsatzurteil für VW-Käufer Am 25. Mai 2020 entschied der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 252/19): Der Besitzer eines VW mit Schummel-Software darf seinen Wagen zurückgeben und erhält einen Teil seines Kaufpreises zurück, ebenso wie Verzugszinsen. Denn VW habe ihn sittenwidrig getäuscht. Allerdings darf der Autokonzern für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung abziehen. An der höchstrichterlichen Entscheidungen aus Karlsruhe orientieren sich alle unteren Instanzen.
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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