Diesel-Skandal: Wer zu spät geklagt hat, geht leer aus
Käufern eines Schummel-Diesel, die erst nach 2018 gegen Volkswagen Klage erhoben haben, hat der Bundesgerichtshof eine Absage erteilt.
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Die umstrittene Frage, ob Diesel-Käufer im Abgasskandal auch noch 2019 oder 2020 gegen Volkswagen klagen konnten, hat der Bundesgerichtshof (BGH) zugunsten des Konzerns entschieden. Die Ansprüche sind verjährt.
Der Fall
Der Käufer erwarb im April 2013 einen neuen VW Touran für knapp 28.000 Euro, der mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 ausgestattet war. Dieser Motor enthielt eine Abschalteinrichtung, die dafür sorgte, dass die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Abgasnorm nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden, aber nicht im normalen Fahrbetrieb. Das Kraftfahrt-Bundesamt wertet die Programmierung als unzulässig. Nach einem Grundsatz-Urteil des BGH vom Mai 2020 steht den Käufern solcher Autos Schadenersatz zu, weil VW sie auf sittenwidrige Weise getäuscht hat.
Dieser Dieselskandal wurde am 22. September 2015 aufgedeckt. Der Käufer hatte jedoch erst im Jahr 2019 Klage eingereicht. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, beginnend "mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste".
Das Urteil
Die Klage kam zu spät, Ende 2018 sei die Verjährung eingetreten, eklärten die Bundesrichter. Der Kläger habe bereits 2015 Kenntnis vom Dieselskandal erlangt, und auch davon, dass sein Fahrzeug betroffen sei. Somit hätten die Voraussetzungen für eine Klage bereits damals vorgelegen. Die Rechtslage sei nicht unsicher und zweifelhaft gewesen, so dass ihm die Klage auch zumutbar gewesen sei. Mit dem Jahr 2018 seien seine Ansprüche aber abgelaufen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Dezember 2020, Az. VI ZR 739/20
(Vorinstanz: Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 14. April 2020, Az. 10 U 466/19
Grundsatz-Urteil für Diesel-Käufer Am 25. Mai 2020 erklärte der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 252/19): Der Besitzer eines VW mit Schummel-Software darf seinen Wagen zurückgeben und erhält einen Teil seines Kaufpreises zurück, ebenso wie Verzugszinsen. Denn VW habe ihn sittenwidrig getäuscht. Allerdings darf der Autokonzern für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung abziehen. Damit hat der BGH für Klarheit gesorgt. Denn an den höchstrichterlichen Entscheidungen aus Karlsruhe orientieren sich alle unteren Instanzen.
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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