Wer zu lange parkt, darf sofort abgeschleppt werden
Wer sein Auto länger als bezahlt auf einem gebührenpflichtigen Privatparkplatz stehen lässt, begeht verbotene Eigenmacht – auch wenn nur sein Parkschein abgelaufen war. Der Wagen darf dann ohne Weiteres abgeschleppt werden, urteilte der Bundesgerichtshof.
Ob die Überschreitung der Parkzeit auf einem privaten Parkplatz den Grundstückeigentümer zum Abschleppen des Fahrzeugs berechtigt, war bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt: Er muss nicht warten und darf den Wagen entfernen lassen – und zwar ohne Vorwarnung!
Der Fall
Eine Frau hatte ihr Auto auf einem privat betriebenen Parkplatz abgestellt. Sie löste ein Parkticket, das bis 10:51 Uhr gültig war. Sie ließ ihren Wagen jedoch länger dort stehen. Daraufhin ließ der Parkplatzbetreiber das Fahrzeug der Frau abschleppen, Kostenpunkt: 587,50 Euro. Die Frau musste das Geld an den Betreiber erstatten, bevor er das Auto herausgab. Daraufhin klagte die Autofahrerin auf Rückzahlung der Abschleppkosten. Sie blieb damit aber in allen Instanzen erfolglos.
Das Urteil
Auch der Bundesgerichtshof (BGH) stellte sich auf die Seite des Parkplatzbetreibers. Denn die Zahlung der fast 600 Euro sei nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Der Betreiber stehe vielmehr ein Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten aus berechtigter "Geschäftsführung ohne Auftrag" zu.
Mit Abstellen des Fahrzeugs auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz komme grundsätzlich ein Mietvertrag über einen Stellplatz zustande, so das Gericht. Die Zustimmung stehe jedoch unter der Bedingung, dass die Parkgebühr für einen begrenzten Zeitraum bezahlt sei. Mit Ablauf der Parkzeit entfalle diese Zustimmung; das weitere Abstellen des Fahrzeugs sei unbefugt und stelle verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar. Rechtlich mache es keinen Unterschied, ob das Fahrzeug von Anfang an ohne Parkschein oder zunächst berechtigt und anschließend zu lange abgestellt werde, meint der BGH.
Keine Wartepflicht
Anders als bei der Wohnungsmiete stehe der Stellplatzvertrag im anonymen Massengeschäft auch nicht über dem Besitzschutz des Vermieters. Damit wies der BGH die bisher in Literatur und Rechtsprechung vertretene Ansicht zurück, vertragliche Ansprüche könnten Besitzschutzrechte überlagern.
Den Parkplatzbetreiber treffe auch keine nachwirkende Treuepflicht, die ein sofortiges Abschleppen unzulässig mache, erklärten die Bundesrichterinnen und -richter. Er müsse grundsätzlich nicht warten. Im Gegenteil: Es folge gerade aus der Selbsthilfe nach § 859 Abs. 3 BGB, dass die Wiederbeschaffung des entzogenen Besitzes grundsätzlich sofort erfolgen dürfe.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Dezember 2025, Az. V ZR 44/25
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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