Es sei undenkbar, dass nicht mindestens ein Audi-Verantwortlicher von der Abschalt-Software wusste, meinte das OLG München. Der BGH musste dem folgen.

Es sei undenkbar, dass nicht mindestens ein Audi-Verantwortlicher von der Abschalt-Software wusste, meinte das OLG München. Der BGH ist dem gefolgt. (Foto: © Norman Kin Hang Chan/123RF.com)

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Diesel-Skandal: Auch Audi haftet

Audi muss mehreren Diesel-Fahrern Schadensersatz zahlen, weil ihre Fahrzeuge mit dem VW-Motor EA189 ausgestattet waren. Entscheidend sei, dass bei Audi ein Verantwortlicher davon gewusst habe, entschied der BGH.

Vier Käufer eines Schummel-Diesel bekommen Schadensersatz von Audi. Die Fahrzeuge waren mit dem VW-Motor EA189 ausgestattet, der die unzulässige Abschalt-Software enthält. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte nun entsprechende Urteile des Oberlandesgerichts München.

Es sind die ersten Schaden­ersatz-Klagen gegen Audi, die Erfolg vor dem BGH haben. Der Motor EA189 wurde bei Volkswagen entwickelt, aber auch in verschiedenen Modellen der VW-Tochter Audi eingesetzt. In früheren Verfahren waren die Kläger noch gescheitert. Die Richter vermissten damals konkrete Anhalts­punkte dafür, dass jemand bei Audi von der illegalen VW-Technik wusste. Eine "Wissens­zurechnung" über die Grenzen der Konzern­gesellschaften hinweg sei nicht möglich.

Mindestens einer bei Audi wusste von der Software

Das Oberlandesgericht (OLG) München war in den jetzt entschiedenen Fällen hingegen zu der Überzeugung gelangt, dass es undenkbar sei, dass nicht mindestens ein Audi-Verantwortlicher von der Abschalt-Software wusste.

Der Bundesgerichtshof sah in den Müncheren Urteilen zwar etliche Fehler, sah sich im Ergebnis aber an die Bewertung des OLG gebunden. Daher sahen sie hier die Voraussetzungen für einen Schadensersatz als erfüllt an. Audi habe sittenwidrig gehandelt, indem das Unternehmen die von VW gelieferten Motoren in den Verkehr brachte. Wenigstens eine handelnde Person habe gewusst, dass der Motor mit der unzulässigen Software ausgestattet war. Damit sind die vier Urteile rechtskräftig.

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Text: / handwerksblatt.de