Erneut: Schadensersatz für Schummel-Diesel
Abgasskandal: Das Oberlandesgericht Koblenz hat entschieden, dass VW den Käufer eines Diesel mit manipulierter Abgas-Software vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Reizthema Diesel
Schadensersatz bekommt ein VW-Fahrer, der einen Diesel mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gekauft hatte. Er muss sich aber einen Nutzungsvorteil anrechnen lassen.
Der Fall
Als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung sieht auch das Kölner Oberlandesgericht den Verkauf eines Audi mit manipulierter Abgas-Software. Hier mehr lesen!Der Kunde hatte vor Bekanntwerden der Abgasmanipulationen einen gebrauchten VW Sharan mit einem Dieselmotor EA 189 für gut 31.000 Euro gekauft. Später forderte er von dem Autohersteller den vollen Kaufpreis zurück. Das Landgericht hatte seine Klage in der ersten Instanz abgewiesen.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz verurteilte VW zur Zahlung von fast 26.000 Euro an den Käufer. Rund 6.000 Euro zogen die Richter als Nutzungsvorteil für die bereits gefahrenen 300.000 Kilometer ab.
Die Richter erklärten, der Konzern habe den Wagen "unter bewusstem Verschweigen der unzulässigen Softwareprogrammierung in Verkehr gebracht". Mit dieser bestehe "die Gefahr der Betriebsuntersagung und Fahrzeugstilllegung". Das sei ein Schaden, denn bei einem Weiterverkauf gebe es einen Wertverlust. VW habe auch sittenwidrig gehandelt, also "mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar und besonders verwerflich".
Vorsätzliche Täuschung
Da der Hersteller habe "staatliche Behörden, Wettbewerber und Endverbraucher in großer Zahl systematisch zur Profitmaximierung getäuscht" habe, es sei daher ausgeschlossen, dass der VW-Vorstand oder zumindest der Leiter der Entwicklungsabteilung die Manipulationen nicht gekannt hätten.
"Das Bestreben des Käufers, durch den Kauf eines möglichst umweltschonenden Produkts einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten, sei durch eine gezielte Täuschung unterlaufen worden", betonte das OLG.
VW kündigte an, Revision beim Bundesgerichtshof einzulegen. Der hat noch kein höchstrichterliches Urteil zu Diesel-Fällen gesprochen, aber im Februar in einem Hinweisbeschluss verkündet, dass er Dieselautos mit manipulierter Software für fehlerhaft hält.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019, Az. 5 U 1318/18
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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