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HWK des Saarlandes | Oktober 2024
htw saar lädt ein zum Technologietag
Die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes lädt alle Interessierten am 24. Oktober herzlich zum Technologietag "Additive Fertigung" ein.
Überschuldete Unternehmen müssen derzeit keinen Insolvenzantrag stellen, wenn sie zwischen dem 1. November und 31. Dezember 2020 Corona-Hilfen beantragt haben oder hätten beantragen können. (Foto: © silent47/123RF.com)
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Wegen Corona überschuldet oder zahlungsunfähig? Wer trotz pandemiebedingter Finanzprobleme derzeit keine Insolvenz anmelden muss, erklärt ein Experte.
Die aktuellen Änderungen im Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) erläutert Ecovis-Unternehmensberater Alexander Waschinger.
Die aktuelle Regelungen gelten für den Zeitraum bis zum 30. April 2021. Demnach müssen überschuldete Unternehmen keinen Insolvenzantrag stellen, wenn sie zwischen dem 1. November 2020 und dem 28. Februar 2021 einen Antrag auf Coronahilfen gestellt haben oder einen solchen Antrag hätten stellen können, aber rechtlich oder tatsächlich verhindert waren.
Aktualisierung vom 20. Januar 2021Das Bundesjustizministerium teilte heute mit, dass die Insolvenzantragspflicht über den 31. Januar hinaus bis zum 30. April 2021 ausgesetzt wird. Die Verlängerung soll den Schuldnern zugutekommen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den Corona-Hilfsprogrammen haben. Voraussetzung ist, dass die Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt wird oder hätte beantragt werden können, das Unternehmen aber rechtlich oder tatsächlich verhindert war.
Bundesjustizministerin Lambrecht erklärte dazu: "Die Prüfung der Anträge nimmt Zeit in Anspruch, deshalb sind die Hilfen vielfach noch nicht zur Auszahlung gekommen. Wir dürfen diesen Unternehmen nicht die Gelegenheit nehmen, durch die staatlichen Hilfen wieder finanziell auf die Beine zu kommen."
Die Gesetzesbegründung konkretisiert nicht, wann eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich war. Entscheidend ist, dass auch derjenige gemeint ist, der den Antrag hätte stellen können, es aber nicht gemacht hatte.
Wenn klar ist, dass kein Anspruch auf Coronahilfen besteht, muss ein Insolvenzantrag gestellt werden. Mit dem COVInsAG wurden nicht die Insolvenztatbestände an sich ausgesetzt. Es sollen nur diejenigen unterstützt werden, die pandemiebedingt von einer Insolvenz bedroht sind.
Dazu sind drei Punkte nötig:
Das COVInsAG wurde Ende 2020 zusammen mit einem umfangreichen Paket geändert, das das Sanierungs- und Insolvenzrecht neu regelt. Der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung wird für Fälle, bei denen das COVInsAG greift, auf 4 Monate begrenzt – somit eine weitere Erleichterung. Dies gilt aber nur befristet bis zum 31. Dezember 2021.
Das aktualisierte COVInsAG enthält nun einen erleichterten Zugang zum Schutzschirmverfahren. Es ist sinnvoll, sich von einem insolvenzerfahrenen Anwalt beraten zu lassen.
Diese sind seit dem 1. Oktober 2020 verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, auch wenn sie die eben genannten Punkte erfüllen. Geschützt werden nur Unternehmen, die eine pandemiebedingt überschuldet sind.
Quelle: Ecovis / BMJV
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